Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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624 Staatsverbrechen.

rühren lassen, sondern schiebt bloß seine kräftigesbeSbeschaffenheik als Ursache vor, daß er nur mit duerwähnten Anfällen davon gekommen sey. Man x>wahrt hieraus, wie gehässig es gedeutet wird, wennein Staatsverbrecher im Gefängnisse stirbt, und dchiist es gewiß gerathener, wenn Kranke oder Erkranksogleich nach einem Stadtkrankenhause gebracht«)fremden Aerzten überliefert werden, damit sich das Publi-kum von dem Ungrunde seiner Vermuthung überzeugtUeberzeugt wird es zwar auch hierdurch nicht; dennein einmal eingewurzelter Haß gegen einen Gegenstandbleibt, und laßt sich durchaus nicht wegdisputirea,welches wir bei der Bastille gesehen haben. Die Gift-mischerey hatte sich üb-r hundert Jahre fortgepflanzt,und ertönte noch bei der Zerstörung dieses Gefäng-nisses. Der Haß fand also über hundert Jahre im-mer Nahrung, bis er endlich einen Auöbruch fand;denn sonst wäre auch die Wuth gegen dieses Gefäng-niß nicht zu erklären gewesen, da andere Gefängnissein Paris und in den Provinzen unangetastet blieben.Es ist jedoch nöthig, daß in Staatögesängnissen eingroßes Zimmer eingerichtet werde, worein vorläufigKranke gebracht werden können, weil sie in ihremKerker nicht diese Abwartung finden, bis sich derWüber die Krankheit erklärt hat, ob sie leicht gehobenoder eine langwierig, ja tödliche Krankheit werdenkann; im ersteren Falle bleibt er auf dem Zimmer, imLetzteren muß er entweder zu seiner Familie geschafftwerden, wenn sie in der Nähe wohnt, sonst nach demStadtkrankenhause. - Da große Staatsgefängnisse,wie die hier angeführten, eigentlich nicht den Zweckhaben, daß die Gefangenen darin auch so lange inVerwahrsam verbleiben sollen, bis die Untersuchunggegen sie geführt und ihr Prozeß entschieden ist, umdann, dem Urtheile gemäß, erst ihre Strafe zu erhalten,sondern in denselben die Strafzeit wirklich abgebüßt