Staatsverbrechen. 623
werden soll, so können auch in den Frei- oder Echo-lungsstunden mehrere Gefangene auf dem Gefängniß-hofe oder im Garten spazieren gehen; nur kann diesesim Garten nicht anders geschehen, als daß ihnenWache beigegeben wird, die entweder an der EinzäunungdesGartenSinverschiedenen Entfernungen stehen bleibt,oder in geringer Entfernung hinter den Gefangenenhergeht, wie es am zweckmäßigsten und am wenigstendrückend für die Gefangenen selbst für gut befundenwird. Auf dem Hofe ist dieses nicht nöthig, weilhier Aussicht genug ist, auch dieser so eingeschlossenliegt, daß an eine Einweichung eines Gefangenen nichtzu denken ist, besonders bei Verbrechern aus den Hä-hern Ständen der Staatsbürger; da aber hier vielesauf das Verbrechen selbst ankommt, auf die Dauerder Strafe, auf die Jugend des Verbrechers, beson-ders wenn er noch innerhalb der zwanziger Jahre ist,so erwacht, besonders bei dem Letzteren, wenn dieStrafzeit ein Jahrzehen und darüber ist, leicht dasGefühl der Freiheit, ohne Berücksichtigung oufStandund Familie; daher ist eS nöthig, daß hier eine strengeAufsicht geführt wird, damit jede Flucht verhindertwerde, die selbst nachtheilig für den entflohenen Ge-fangenen ausfällt, wenn er wieder eingebracht wird.Die Erholungsstunden sind in einigen Staatsgefäng-nissen vor dem Essen, in andern nach dem Mittags-tische angeordnet. Winter und Sommer machen hierineinen Unterschied; denn im Winter geschieht die Er-holung nur einmal des Tages und zu der eben angerführten Zeit, im Sommer zweimal, zu der angeführtenZeit und dann gegen Abend nach sieben Uhr; jedochhängt dieses Alles von der Einrichtung eines jedenSkaatSgefängnisseS ab, und nach der Vorschrift, aufwelche Weise die Erholungsstunden eingetheilt werden,und bis zu welchem Grade der Strafe das Maaß derFreiheit Statt finden soll. — Ueber den Gehalt derrechn. Enc. Th. 6UXV. R r