626 Staatsverbrechen.
Beatnken, von den obersten bis zu den niedrigst«,läßt sich hier nichts bestimmen, weil dieses von dmBudjete oder Etate eines jeden »Staates abhängtwelche Summe fürdie Staatsgefängnisse festgesetzt m>den. Die Gehalte dürfen nicht geringe seyn, weil niiidiesen Aemtern manche Beschwerden verbunden sich,und dann auch noch, wenn das Gefängniß, wie ob«vorgeschlagen worden, entfernt von einer Stadt, in eine,einsamen Gegend liegt, die Beamten gleichfalls alshalbe Gefangene zu betrachten sind. Dann ist auch diiWahl der Gefängnißbeamten, die den Gefangenen amnächsten sind, zu beachten; denn nicht jeder möchte sichdazu eignen, stets um Gefangene zu seyn. —Nach ei-nem Schriftsteller sollen die Beamten und Bediente»des Hauses kein Zeichen von Frähligkeit oder Heiter-keit an sich blicken lassen; Alle sollen den Gefangene»immer ein mürrisches, grämliches oder trauriges Ge-sicht zeigen, wodurch sie stets an ihre Lage und Gefan-genschaft erinnert würden. Andere wollen wieder, daßsie zwar nicht liebreich mit den Gefangenen umgehensollen, weil dieses dem Ansehen schaden würde, worinGefängnißbeamte stehen müssen; aber doch auch nichtverdrießlich und mürrisch, weil dieses manchem zurMelancholie geneigten Gefangenen, die Gefangenschaftverbittern würde, und dieses auch eine Strafzugabeseyn würde, von der in dem Urtheile nichts steht. DieGefangenschaft, die enge Haft ist die Straft, allesUebrige, was diese verschärfen kann, wenn dieses nichtbesonders in dem Urtheile ausgesprochen worden, mußweg bleiben, ohne daß durch ein offenes, ruhiges undnatürliches Benehmen das Ansehen verloren gehenkönnte. Jede freundschaftliche Hinneigung zu deinGefangenen und jedes Schwatzen mit ihm, sey strengeuntersagt; denn dieses liegt außer den Grenzen derDienstpflicht, und kann öfters zu DienstvernachW'gungen verleiten; daher sey ein festes, aber nicht ver«