Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen 627

schlossenes und gezwungenes Benehmen bei Gesängenen höchst empfehlenswerth, und um so mehr bei ge-bildeten Gefangenen, wie es doch größtentheils Staats-verbrecher wären; denn bei diesen könnte ein angenom-menes fremdes, ja selbst einstudirteS Benehmen, gleicheiner Rolle auf der Bühne, nur ein Lächeln, wennnicht Lachen erregen, stattman dem Ernste in der Lagedes Gefangenen nur Ernst entgegen setzen sollte, Undkeine Bühnenzüge. Noch weniger aber sollen sich dieObern des Gefängnisses entweder eines kränkendenStolzes, eines Vornehmthuns, oder eines brutalenBetragens gegen die Gefangenen anmaaßen, wodurch,hauptsächlich im letztem Falle, ihr Ansehen bei Staats-gefangenen schwinden muß; denn wenn auch oft dasKernhafte an andern Orten ganz gut ist, so ist es dochhier nicht an seinem Orte, und noch weniger, wennman gleichsam einen Scherz mit Gefangenen zu trei-ben beabsichtiget, wodurch dann die Würde der Regie-rung schwindet, indem in diesen Späßen, hier so we-nig an ihrem Orte, alle richtende und verwalkendeMacht lächerlich wird. So ersuchte z. B. der obenmehrere Male erwähnte Linguet, bei seiner Gefan-genschaft in der Bastille, den Gouverneur um einigesWinterzeug: Strümpfe, Beinkleider, eine Nachtjacke,weil er davon fast ganz entblößt war, und dieserhalbbei seinem Eintritts in die Bastille Geld bei den Offirzieren derselben niedergelegt hatte, um damit dergleichenAusgaben zu bestreiken. Da er nun nach MehreremBitten um diese Kleidungsstücke schon so abgerissenwar, daß er gar nicht mehr hätte die Erholungsstun-den auf dem Hofe genießen können, so langten endlichdie gewünschten Kleidungsstücke an, aber in einemMaaßsiabe angefertiget, daß z. B. die Strümpfe einsechsjähriges Kind nicht hätte anziehen können, undnach diesemVerhältnisse waren auch die übrigen Klei-dungsstücke gemacht. Er erhob nun bet dieser so verhöh-

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