Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen. 631

finden, die auf diese oder jene Weise abgeändert wer-den könnten? Dieses wäre denn doch zu viel Strafe,auch noch selbst Zuhörer zu seyn, wie man von denSchließern und Gefängnißwärtern behandelt werdensoll; der Störung nicht einmal zu gedenken, diedem Gefangenen ein so unerwarteter Besuch macht,wenn ein Lehrer mit sechs bis zwölf alten bärtigenZöglingen in den Kecker tritt, und an zu lehren fängt.Dieses ist bis jetzt nur noch ein Vorschlag gebli.den; da es aber schonKrankenwärterschulen giebt, so kannauch leicht die Reihe an diesen Seminarien kommen.Der Vorschlag ist übrigens keineswegs neu, sondernschon zu der Zeit gemacht worden, als John Howarddie Gefängnisse Deutschlands besuchte, worin er nurden Oestsrreichischen Anstalten dieser Art einige Auf-merksamkeit widmete, die andern nur flüchtig oder garnicht kennen lernte. — Wichtig sind in Staatsgefäng-nissen, so wie überhaupt in allen Gefängnissen undZuchthäusern, die Hausgeseße für die Unkerbeamten, wieweit sich ihre Dienstpflicht erstreckt, und wie sie die Ge-fangenen zu behandeln haben. Diese Gesetze müssen,nach einem Schriftsteller, kurz, leicht verständlich, unddem Lokale angemessen seyn, gehörig ins Detail gehen,da, wo eö nöthig ist, daß eine Vorschrift pünktlich be-folgt werde; denn das nach der Analogie Schließen,wie man es wünscht, möchte wohl nicht in die Logikdieser Klasse von Beamten gehören. Es dürfen aberauch nicht zu viele Gesetze seyn, damit nicht eins das an-dere verdränge oder aufhebe; denn woderCodex derselbenzu Folianten anwächst, da mächte wohl manches Über-gängen werden; auch wird das Behalten und zugleichdie Beobachtung derselben erschwert. Auch müssen be-stimmte Strafen bei Uebertretung der Gesetze Stattfinden; denn wenn auch gleich Dienstvergehen nichtüberall so genau gerügt werden können, da Vieles auf