Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
Seite
632
JPEG-Download
 

632 Staatsverbrechen.

die Umständeankommt, worunter sie geschehen, oderviel.mehr welches die Veranlassungen zur Uebercretung wa>ren, so muß doch jedes Versehen gerügt werden, undhier um so eher, weil sie selbst über Verbrecher dieAufsicht haben, also selbst wissen, daß auf Verbrechenund Vergehen gewisse Strafen folgen. Die vor-nehmsten ihrer Dienstpflichten müssen besonders ge<druckt, und jedem dieser Beamten ein Exemplardavon verabreicht werden. Noch besser ist eö, wennsie auf ein Brett geklebt und so in den Zimmern derBeamten selbst aufgehängt werden, damit sie zurBeachtung immer vor Augen bleiben, also sich Nie-mand damit entschuldigen kann, er kenne sie nicht,oder habe sie nicht bei der Hand, wenn irgend einFall vorkommt, der dieses oder jenes vorschreibt. DemVorschlage, den Einige gemacht haben, die Schließer,Gefängnißwärter, so wie alle Unterbediente, nicht im- lmer auf ihren Posten zu lassen, sondern sie nacheiniger iZeit zu versetzen, wenn man bemerkte, daß sie anfin- igen nachlässig zu werden, ist wohl nicht beizupflichten,weil gerade ein solcher Posten durch mehrjährigeDienste erst ersprießlich, sowohl für die Gefangenen,als für den Verwalter selbst wird, indem er das Ganzedann genauer kennen kann, und seine Pflichten ihm >zur zweiten Natur geworden sind, welches aber bei demWechsel wohl schwerlich der Fall seyn kann, da derneue Beamte immer in Manchem fehlen wird, bis ererst durch eine mehrjährige Praktik ganz in seinemDienste eingeweihet ist, wie dieses die Erfahrung lehrt.Wahrscheinlich hat man bei diesem Vorschlage aufdie Seminaristen gerechnet, welche den Dienst, durchden Unterricht, den sie darin genossen haben, kennenmüssen, sonst ließe sich kein Grund zu Gunsten diejesVorschlage angeben; auch wäre gewiß den Gesänge- >nen mit einem steten Wechsel derjenigen Person, mit Ider sie am meisten in Berührung kommen, nicht einmal f