Staatsverbrechen. 633
gedient. Auch können Pflicht. Vernachlässigungender Unterbedienten auf eine andere Weise gerügt wer.den, als durch Entfernung oder Versetzung von ihremPosten. Hierzu leistet eine Hauskommission, welcheaus einem der oben angeführten Räthe, dem Assessor,dem Expedienten, als Protokollführer, dem Haus-In-spektor, dem Oekonomie- oder Wirthschaftsverwaiter,und dem Vorsteher der Schließer besteht, welchesKollegium sich alle vierzehn Tage versammelt, und un-ter sich referirt, was während der Zeit vorgefallen,sich dann über die zweckmäßigsten Mittel zur Ecrei-chung der vorgesetzten Zwecke berathschlagt, über dieDienstvergehen entscheidet, so wie über alle Streitig-keiten der HauSoffizianten und Dienstleuke unter sich,und zugleich die Kerker untersucht, um die Klagenzu vernehmen, die dieser oder jener Gefangene überden Schließer, Auswärter, rc. zu führen hat, so wieüber dasjenige, was sich auf seine Person und auf denKerker bezieht. Dieses Protokoll wird dann von al-len Mitgliedern der Kommission unterschrieben, unddem Präsidenten zur Begutachtung vorgelegt, welcherdann in einer besondern Conserenz, wozu nur die Rä-the, der Assessor, und Einer von den andern Büreau-Offizianren gezogen wird, darüber entscheidet.— Wasnun den Gottesdienst betrifft, so muß dieser dem hoch-sien Wesen würdig eingerichtet seyn. Der Saal zudem evangelischen Gottesdienste muß einfach, aber sodekorirt seyn, daß die sonntägliche Feier darin würdigbegangen werden kann, und so auch der Saal zu demkatholischen Gottesdienste, der auch diesen kirchlichenGebräuchen gemäß eingerichtet seyn muß. Hier stehtes nun jedem Staatsgefangenen frei, dieser Feier bei-zuwohnen, indem der Vorsteher der Schließer an je-dem Sonnabende, bei der Visitation der Gefängnisseoder Kerker, den Gefangenen frägt, ob er am Sonn-tage dem Gottesdienste beiwohnen wolle, ist nun dieses