Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverbrechen.

Gebäuden eingesperrt, die dann mit Wache gehörigbeseht werden, das heißt, dieses geschieht nur dann,wenn die Stadtgefängnisse dazu nicht geräumig genug,oder sie mit andern Gefangenen zu sehr beseht seynsollten, oder auch wegen der Wichtigkeit der eingezo-genen Verbrecher, damit sie nicht in irgend einer Ver-bindung mit anderen Gefangenen kommen können,wodurch ihnen Mittheilungen gemacht oder sonst Hülfewerden könnte, die zum Nachtheile der Untersuchunggereichten. Dieserhalb werden dergleichen wichtigeStaatsverbrecher ganz abgesondert von andern Ver-brechern gehalten, und räumt man ihnen besondereGebäude zu Kerkern ein, die sonst zu andern Zweckenbenuht werden, wie dieses besonders in der neuestenZeit in mehreren Staaten geschehen, bis daö Urtheilheraus ist, welches sie entweder dem Tode oder einer'Festung überliefert. Wie die gewöhnlichen Stadtge-fängnisse eingerichtet sind, und deren Oekonomie rc. zuführen ist, zeigt der Artikel Gefängniß, Th. 16,S. 586 u. f. —

Alle Vorschläge, die man gemacht hat, die Gefäng-niste grauenvoller zu machen, um hierdurch die Ver-brecher ihre Gefangenschaft recht fühlen zu lassen, ha-ben in neuester Zeit da, wo sie eingeführt worden sind,keine Wirkung gethan. Die Wirkungen, welche derKerker aufden Verbrecher hat, sind: 1) die Entziehungder Freiheit, die besonders bei denjenigen Individuendie an ein freies, gesellschaftliches Leben gewöhnt sind,von Bedeutung ist; 2) die Betrachtungen, biederVerbrecher oder Gefangene in der Einsamkeit überseinen Zustand als Gefangener anzustellen gezwungenist, indem sich ihm erst hier die ganze Last seiner Thatin ihrer Größe zeigt, sie ihm erst hier in ihrem Um-fange vorgeführt wird; und 3) die scheinbare Ausdeh-nung der Zeit, welche durch die immerwährende Ein-förmigkeit der Lebensart im Kerker hervorgebracht