Staatsverbrecher. 647
verweiset. Wenn er Güter hat, so geschieht die Verwei-sung dahin, ist dieses aber nicht der Fall, dann auseinem gewissen Umkreise der Residenz, zehn, zwölfMeilen, in welchem-Bezirke die Residenz und die Er-holungöörter des Hofes gewöhnlich liegen. Bei ge-ringeren Verbrechen werden sie nur ihres Dienstesentlassen, ohne weitere Verweisung, weil die Dienst-entlassung, die auf ein Vergehen folgt, ihnen zugleichdas Recht benimmt, bei Hofe zu erscheinen; sie sinddann nickt mehr Courfähig, können aber in der Resi-denz rc. sich aufhalten. Wenn aber der Monarch denLauf ihres Prozesses durch die angeführte Gnadenbezeu»gung nicht hemmt, so kommen sie in denjenigen Staaten,die keine Kolonien für Staatsverbrecher, keine Verbamnungs-oderVerweisungörter besitzen, auf eine derLandes-Festungen. In Paris geschah dieEinziehung dervorneh-mmStaatSverbrechervorderRevolution,wie auch schonim vorhergehenden Artikel angeführt werden, in derNacht auf einen geheimen VerhastSbefehl (I^eltrs äslÄolwt). DerPolizey-Lieutenant vonParis, mit einigenOffizieren der Bastille, begaben sich in einem Wage» zudem Hotel des zu Verhaftenden. Hier mußte nun gleichAlles beim Anblicke dieser VerhaftSmänner geöffnetwerden, und so drangen sie bis in das Schlafkabinettdes zu Verhaftenden, dieser mußte gleich aufstehen,sich anziehen, und bei der Vorzeigung der I^ttro äsOuvlmt, von den Offizieren umgeben, dem Polizey-Lieutenant folgen, unten in den Wagen steigen, undunter dieser Eskorte nach der Bastille fahren, wo Al-les zu seiner Aufnahme in dem Kerker, der ihm be-stimmt worden, schon bereit war. War er nun hier inSicherheit gebracht, so fuhr der Polizey. Lieutenantwieder nach seiner Wohnung zurück. Am zweitenoder dritten Tage nach der Verhaftnehmung, warddann das Verhör mit vornehmen Staatsbeamten be-gangen, wobei der Polizey.Präsidenl von Paris, als