Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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638 Staatsverfassung.

Verbindung als Gesellschaft in Ausführung zu brin-gen; also eineFesthalkung aller entworfenen Rechte undVerbindlichkeiten, wozu es sich anheischig macht, undnach welchen es regiert zu werden verlangt. In Mo-narchischen Staaten enthält die Staatsverfassung alleGrundgesetze und wechselseitigen Rechte und Verbind-lichkeiten des Regenten und der Unterthanen. Da nunalso die Staatsverfassung als das Mittel angesehenwer-den muß, um den Zweck des Vereinigungsvertrags zurealisiren, so tritt mit diesem auchdas Rechtsgesetz ein;denn ohne dieses würde der Staat nicht bestehen könne»,da der Schutz eine Hauptbedingung bei der Staatsein-richtung ist. Da nun eine Vereinigung vieler Men-schen ohne Obrigkeit nicht bestehen kann, weil jederseinen Willen oder seine Ansicht als Gesetz geltendmachen wollte, so wurde die Gewalt dem Einsichts-vollsten und Tapfersten, oder einem AuSschusseauSdemVolke, oder dem Einsichtsvollsten, als dem Vor- lnehmsten im Volke, übertragen, und so entstand die !Monarchie und R^ublik; Erstere als Wahl- oderErbmonarchie, und Letztere als Aristokratieund Demokratie, wie solches unter Staat, Th.162, S.434u. f., zurGenüge mit den Abänderungenauseinander gesetzt worden ist. Man hat schon oftdarüber gestritten, sagt ein Schriftsteller, welches diebeste Staatsverfassung sey, und dieser Streit wurdevon Einigen dahin entschieden, daß diejenige die bestesey, wobei sich das Volk am Besten befände. Dieserkönnte nun richtig seyn, wenn dieses Wohlbefinden desVolks von ungestörter Dauer wäre. Wenn man abereinmal annimmt, daß derZweck desStaatö die Herrschaftdes Rechesgefttzes ist, so kann nur diejenige Staats-verfassung die beste seyn, wodurch dieser Zweck ambesten erreicht, und das, was dieser Erreichung ent-gegensteht, der egoistische Wille des Menschen, derüberall seine Willkühr den Auösprüchen des Gesetzes