Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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66V Staatsverfaffmig.

tel, wie die wesentlichen geltend zu machen sind, so n-hellt daraus, daß die Politik eine dem Nakurrechte un-tergeordnete Wissenschaft ist. Ob aber die Politik zu-weilen des Rechts entbehren könne, oder ob man senicht manchmal über das Recht sehen müsse? sinddemnach Fragen, die nur von Leuten aufgegeben wer-den können, die aar keinen Begriff von beiden Wis-senschaften haben; denn sie sind den Fragen gleich:Ob man nicht des Mittels wegen zuweilen den Zweckentbehren ober jenes diesem vorziehen dürfe? — Einenicht minder große Verschiedenheit der Meinungen,als über die beste Staatsverfassung, herrscht darüber:ob die einmal eingeführte Staatöverfassung abgeän-dert werden könne? Hierüber hat man auf folgendeWeise entschieden: Die Staatsgesellschaft hat sich ver-einiget, um das RechtsgeseH einzuführen; deshalbmüssen nun gewisse Einrichtungen getroffen werden,die man Staatöverfassung nennt; diese Einrich-tungen sind nothwendig, um die Herrschaft des Rechcszu sichern. Da nun zur Entwerfung einer StaakS-verfassung theils Kenntnisse des Rechts, theils polüi- isehe gehören, und diese nach der verschiedenen Bildung zund Erfahrung des Volks verschieden sind, so häng!die Güte der jedesmaligen Staatöverfassung von dieserBildung und Erfahrung des Volks ab. Je gebilde-ter und erfahrener daher ein Volk ist, um so besserwird die Staatöverfassung ausfallen, weil der Regent,als Gesetzgeber und Gesehbestätiger, auch aufgeklärtenStaatSwirthschaftern und RechtSgeiehrten die Ausar-beitung einer, dem Zeitgeiste und der Ausbildung desVolkes gemäßen Verfassung übertragen, oder die alteVerfassung revidiren und nach dem Geiste der Zeitabändern lassen wird. Köppen sagt in seiner Poli-tik nach Platonischen Grundsätzen, S. 115:„Das Maaß des Vertrauens oder Mißtrauens bleibtfür jegliche Bildung einer Verfassung ungemein wich-