Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverfaffnng. 66L

kig; es hängt aber theils von der vergangenen Ge-schichte des Staats, theils von dem sittlichen Wertheeines gewissen Zeitalters, theils von demGemüthscha»rakter desjenigen Volkes, welches sich eine Verfassunggiebt, von seiner Heftigkeit oder Ruhe, seiner Verschla-genheit oder Arglosigkeit, überhaupt seinen Tugendenoder Lastern ab. Auch entscheidet über das glücklicheGelingen von Staatsverfassungen ganz besonders diePersönlichkeit derjenigen, welche die Regierung desStaates bis dahin geleitet haben. Auch ohne ganzentschiedenen bösen Willen, durch Mangel an Einsicht,Aufmerksamkeit und Kraft, können große Fehler dasBedürfniß einer Vebefferung nahe legen, und diesewird erleichtert, wenn die Vorstellungen von Wahrheitund Gerechtigkeit nicht ganz aus den Gedanken der-schwunden sind." — Da nun die Staatöverfassungzur Aufrechthaltung des RechtSgeseheö des Volkes daist, welches durch den Vereinigungsvertrag beabsich-tiget wurde, so kann sie auch nach der fortschreitendenBildung des Volks abgeändrrt werden, besonderswenn sich auffallende Fehler darin entdecken lassen, diegegen den Geist der Zeit anstoßen, und deren Abhülfeallgemein gewünscht, ja gefordert wird; denn eineStaatöverfassung ist immer für die Majorität oderMehrzahl verbindend; denn die nicht damit zufrie-deneMinorilät oder Minderzahl kann hier nicht in Be-trachtung gezogen werden; denn sobald der größte Theilund die Aufgeklärtesten im Volke sie für die beste halten, somuß sie auch dem Zeitgeiste gemäß seyn, und tue mit ihrUnzufriedenen, kann man nur als diejenigen betrachten,welche gegen den Willen des Volks die Ruhe desStaate stören wollen, wenn sie sich öffentlich dagegensehen. In conssttutionellen Staaten kann der Regentnicht, wie in souverainen, die StaatSverfassung nachseinem eigenen Willen abändern, sondern dieses kannnur mit Zustimmung des Volks oder besten Repräsen-