6.2 Staatsverfafsuiig.
kanten geschehen, sein Wille ist daher an den Voll-,willen gebunden; wollte er also etwas gegen den Volks-willen durchsetzen, so könnten nur Unruhen die Folg«,davon seyn, wie wir dies in neuester Zeit in einige»Staaten gesehen haben. Hier ist nun die.Frage aus-geworfen worden: Kann eine fremde Macht, wem,ein Staat seine Verwaltung ändern will, solches ver-hindern? und diese Frage ist verneint worden, da einjedes Volk ursprünglich eben so von andern Völkernunabhängig ist, als dieses der einzelne Mensch vonandern Menschen; so wie also kein Mensch berechtige!ist, einen andern in seinen Handlungen zu stören, wenndadurch keine'Eingriffe in seine Freiheit und sein Be>sitzthum geschehen, eben so wenig kommt dieses einemVolke gegen das andere zu. Man hat zwar das Recht,bei kulturlosen Völkern eine gewisse Civilisation zu ver-langen, oder vielmehr kann man ein im Naturzuständelebendes Volk nöthigen, diesen Zustand zu verlassen,und sich in einen rechtlichen zu begeben, oder einebessere Verfassung anzunehmen, sich zu civilisiren; sowie auch ein Volk von dem andern verlangen kann, ^daß es bei sich selbst eine rechtliche Verfassung ein- >führe; dieses geschieht aber nur der Störung wegen, !die diese Völker verursachen, indem sie in die civilistr-ten Staaten einfallen und Räubereyen verüben, wieman dieses noch bei mehreren Völkern findet, die ihreKrenznachbaren beständig beunruhigen. Hier trittnun natürlich das Recht ein, einen bessern politischenZustand dieser Völker zu verlangen, die andern gefahr>lich werden können; allein dieses berechtiget nicht eineMacht, sich bei Abänderung der Staatöverfassung ei-nes civilisirken Volkes, das mit seinen Nachbarn in !Ruhe und Frieden lebt, einzumischen; denn ob dieabgeänderte Verfassung oder eine neu einzuführendedie zweckmäßigste für dieses Volk sey, muß allein derBeurtheilung desselben überlassen bleiben; denn wollte