Staatsverfassung. 663
eine andere Macht sagen: diese Verfassung tauge nichts,und sie wollte deshalb eine andere bei ihm einfthren,so würde sich jene Macht eine Herrschaft über diesesVolk anmaaßen, und gegen das Völkerrecht handeln,also gegen ihr eigenes Recht. Hier finden sich nunmehrere Gegner, besonders bei constitukionellen Staa-ten und Republiken, welche sagen: „Ein Volk, daßeine Verfassung einführen will, die ganz von den be-stehenden Verfassungen abweicht, giebt dadurch einböses Beispiel, das leicht unruhige Köpfe bei andernVölkern erregt, und so die innere Ruhe dieses Volkesstört, wodurch langwierige innere Spaltungen entstehen,und Bürgerkriege veranlaßt werden; die Regierung seydaher berechtiget, solche Neuerungen bei ihren Nach-barn, ihrer eigenen Ruhe wegen, zu verhindern." Hier-auf wird aber erwiedert: „Ein Volk kann deshalb seineVerfassung ändern, weil sie ihm fehlerhaft scheint, undes eine solche einführen will, wodurch die allgemeineSicherheit der Rechte besser erlangt wird. Da nunder Zweck jeder Vereinigung eines Volkes zu ei-ner Gesellschaft kein anderer ist, als die möglichst besteoder vollkommenste Verfassung bei sich einzuführen,und um eine solche zu finden eö keine andere Richtschnurals sein« Ueberzeugung hat, so ist sein Bemühen, dieVerfassung zu verbessern, ein rechtliches Unternehmen,das Niemand stören kann ; denn verlangt man, daßein Staat unsere Verfassung nach dem Völkerrechterespektiren soll, weil wir sie für die beste halten, so wirdman es ihm auch nicht verargen, wenn er ein Gleichesvon uns verlangt; denn seine Ueberzeugung hat den-jelben Werth, wie dir unsrige. Sollten sich dahermehrere Stimmen bei ihm für unsere Verfassung er-heben, so können wir doch nicht dafür, daß dieselbebei ihnen Anklang gefunden; denn unsere Verfassungist ja auch nicht auf ihren Staat berechnet worden,sondern bloß für unsere Zwecke und unser Wohl. Wäre