Staatsverfassung.
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daher auf sein Herkommen, seine Gewohnheitenund seine Eigenthümlichkeiten, werden nun diese beiallen Abänderungen und Neuerungen der Verfassungbeobachtet, so wird selten Unzufriedenheit im Volkeentstehen, übergeht man aber diese, so tobtet man denVolksgeist und erzeugt Gährungen, die nachteilig aufden Staat wirken. Nicht mit Unrecht hat man daher infrüheren Zeiten den Grundsatz aufgestellt, daß regierendeFürsten ihre Lander nie verlassen und in andere Staa-ten reisen sollten, weil dieses öfter Gelegenheit gäbe, siezu verführen, fremde Gewohnheiten und Gebräucheauch bei sich einzuführen, und dadurch dem Volkscha-raktec zu schaden. In England, Spanien und nochin einigen andern Staaten ist bis jetzt, besondere imersteren Reiche, dieser Grundsatz zum Gewohnheitsrechtegeworden, daß die Fürsten dieser Reiche ihre Staaten,ohne Genehmigung der Reichsstände rc. wenigstensim Ersteren ohneMenehmigung des Parlaments, nichtverlassen dürfen. Selbst nicht einmal dem Kronprin-zen wird es gestattet; dabei steht es jedem Einzelnenim Volke frei, bei sich fremde Gebräuche einzuführen,ouf Französichem, Englischem und Deutschem rc. Fußezu leben, weil dieses auf das Ganze keinen Einfluß hat,das Volk weiter nicht berührt, wohl aber würde diesesder Fall seyn, wenn von oben herab dieses verlangtwürde, wenn es durch Befehl geschehen sollte, oderwenn man es auf andern ganz unlegalen, demVolke gar nicht zusagenden Wegen erreichen wollte; eswürde auf die Folge die nachtheiligsten Wirkungenhervorbringen ; denn diese zeigen sich nicht immer gleich,sondern oft erst spät unter den folgenden Regierungen,weil jedes Uebel langsam forkwuchert; aber dann auchum so gefährlicher ist, wenn es zum Ausbruche kommt,weil dann der ganze Körper schon angesteckt undeine Abwendung oft gar nicht möglich ist. Uebngensmuß sich die Regierung bei den sich erhebenden Stirn-