666 Staatsvcrsassung.
men in einem Staate zu Gunsten einer fremden Ver-fassung nicht irre machen lassen, als ginge dieses von,Volke aus, oder als sey biefeS des Volkes Wunsch;denn das Volk hat daran oft gar keinen Antheil; denn- die Stimme dcS Volks äußert sich bei solchen Gele-genheiten, wo eö seine Wünsche verwirklichet zu seh»,wünscht, ganz anders, so daß die Regierung leicht be-merken kann, welches der Wunsch des Volkes, undwelches derjenige der bloß Unzufriedenen im Volle,oder der Emissatre fremder Mächte ist, die hier zu nen-nen der Ort nicht ist. Man darf daher einen Hausenunruhiger Köpfe, die gegen den Willen des Regentenund des Volks die Ruhe des Staats stören wollen,nicht mit dem Volke verwechseln; denn man verstehtunter Volk nur diejenigen Staatsbürger ohne Unter-schied, die sich vereiniget haben, die für die Gesellschaftentworfene und von ihr gebilligte Staatöverfassungaufrecht zu erhalten, und welche die Beschühung der«selben und die Unterdrückung aller Empörungen wiberdie Ordnung und Ruhe des SkaatS dem Staatsober-Haupte anvertrauet haben; dieser gebrauchtdazu die ausden StaarSbewohnern gebildete bewaffnete Macht, insouverainen Staaten ohne, in konstitutionellen undRepubliken dagegen mit Verantwortlichkeit, weil hierdas Volk die Regierung mit dem Herrscher theilt,und in Republiken durch seine Repräsentanten alleinherrscht, entweder mit einem Präsidenten, oder Kon-sul, Diktator rc. an der Spitze, der die Verant-wortlichkeit auf eine gewisse Zeit hat, und nicht un-verletzlich ist, sondern wegen seine Führung vor das^-taacsgericht gezogen und abgesetzt werben kann.
Die Staatsverfassungen sind Jahrhunderte hin-durch in den meisten Staaten Europas unangetastetgeblieben. Jahrhunderte hindurch sind sie kein Ge-genstand der öffentlichen Untersuchungen und Streitig-keiten geworden; nur eist seil dem Amerikanischen