Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverfassung.

Freiheitskriege und der bald darauf gefalzten Franzö-sischen Revolution, haben sie alle civilisirten VölkerEuropas und Amerikas vor ihren Richkerstuhl gezo-gen, und dieses so einstimmig, und mit solcher Heftig-feit, als drohe den alten Scaatsformen der Untergang.Freilich war die Französische Revolution auch ein Ue-bel, welches alle Völker des ConcinentS zu erfassencder anzustecken drohete, und so entstand natürlich beiihnen der Wunsch, diesem Uebel, dessen Entstehungman in den alten Verfassungen der Staaten zu findenglaubte, so schnell als möglich zu begegnen. Manfing daher an, in Schriften Vergleiche mit den uraltenMonarchischen SkaatSformen, und den Verfassungenderjenigen Staaten anzustellen, die schon seit Jahrhun-derten eine repräsentative Verfassung besaßen, wieEngland, Holland, Schweden, und diese Vergleichefielen, da man sie nur größtentheils partheiifch prüfte,zum Nachtheile der alten Staatsverfassungen aus;denn man fand hier, daß von der einen Seite denMinistern zu viel Macht oder Gewalt eingeräumtwurde, und von der andern das Volk zu sehr der Will-kühr seiner Machthaber, zu sehr den Erpressungen undBedrückungen ausgesetzt war, weil seine Stimme sel-ten bis bis zum Throne drang, und seine anderweitigenKlagen wenig Gehör fanden. Dieses glaubte mannun in einer repräsentativen Verfassung, wie z. B.die Eugländische, nicht zu erblicken, indem hier dasVolk seine Repräsentanten in das Parlament schickt,die es in Hinsicht seiner Rechte vertheidigen und seineAbgaben bestimmen; und dann in den öffentlichen Ge-richten, den Geschwornen-Gerichten, wo wieder eineaus dem Volke gewählte Jury über den Beklagtenentscheidet. Es erschienen nun eine Menge Schrif-ten, die alle größtentheils die alten Constikutionen derStaaten angriffen, und ihre Mängel darzuchun such-ten, die aber, wie schon bemerkt worden, mit großer