Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverfaffung. 669

nvraux) und seine Parlamente, so Spanien undPortugal seine Cortes (Wortes, Ourias Genera-les) oder Reichsstande, so andere Staaten, wie dieDeutschen, ihre Land tage rc.; allein alle diese gutenEinrichtungen, welche der Willkühr und DespotieSchranken setzen sollten, und von der Regierung unddem Volke zur Sicherstellung ihrer gegenseitigenRechte eingeführt worden waren, geriethen nur zu oftins Stocken, ja schlummerte wohl gar ein. So istin Portugal seit 1697 kein Reichstag geholten worden,nur die Junta ckos lr'68 e8lacko8 (der Roth der dreiStande), welche der König berief, kam dann undwann zusammen, war aber ganz vom Könige abhän-gig, also keine constrtutionsmäßige Versammlungnach einem Grund - oder Verfassungsgesetze; so wur-den in Spanien seit dem Anfange des siebzehntenJahrhunderts oder seitPhilippS desDrittenZei-ken keine Cortes zu einem Reichstage berufen, nur dieProkuradores oder Deputirten der Städte wurden öf-ters zusammen berufen, um die Steuern, Zölle undandere Abgaben einzurichten; so kamen die General-staaten, nachdem die Parlamente eingeführt worden,oder wenigstens diese Gerichtshöfe jene zu verdrängensuchten, nur noch selten im vierzehnten und fünfzehn-ten Jahrhunderte zusammen, und hörten von da ab ganzauf; eben so war es auch mit den Deutschen Landta-gen, welche in mehreren Staaten auch seit Jahrhun-derten in Vergessenheit gerathen waren. Sie waren derHaupttheil der Landesverfassung, dieses stand fest;denn nur in Berathung mit den Ständen des Reichssollte die Regierung Verbesserungen und Neuerungenvornehmen: sollte sie Auflagen machen und Abgabenerheben; sollte sie sich Kenntniß von dem Zustande desReichs verschaffen, von den Bedürfnissen einer jedenProvinz, von ihrem Ackerbaue, Handel u. ihren Gewer-ben, von ihrem Wohlstände, darin, u. von ihrem Mangel