Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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670 Staatsverfassung.

oder ihrer Armuth, kurz von Allem, was den Stattbetrifft; allein dieser wesentliche Punkt aller Versussungen blieb bald unberücksichtigt, theils weil die 3ie-gierungen es nicht mehr für nöthig fanden, sichmitih-ren Ständen über des Landes Wohl zu berathen; theilsweil die Völker wenig Interesse dafür zeigten, oderdoch ihre Repräsentanten oder Deputirten; theils auchweil mehrere hinter einander regierende gute Fürsimschon Alles zum Besten des Landes thaten, ohne durchden Landtag dazu aufgefordert und aufgemuntert zuwerden; nur dann fing man erst wieder an, sich desLandtags zu erinnern, wenn minder gute Fürsten dasLand wenig berücksichtigten, die Verfassung nach ih-rem Gefallen abänderten, und neue drückende Austagenzu erheben suchten; und dann kam oft diese Erinne-rung zu spät, weil das, waöman wollte, der neuen Ge-neration theils unbekannt war, theils auch ein andererZeitgeist, andere Forderungen machte, die jedoch dieVerfassung nicht stören, wohl aber sie verbessern konn-ten. Würde nun das Gute der alten Verfassungenin Kraft geblieben seyn, so könnte jetzt kein Verlan-gen nach Verfassungen eintreten; so könnten sie sehtnicht so laut gefordert werden, da man ja dasschon besitzt, was man sucht; allein da das Gute deralten Verfassungen gemieden wurde, da man eS gegen-seitig für lästig fand, sich an Reichs - und Landtagezu binden, und besonders die Regierungen es für über-flüssig hielten ihrer Macht hierdurch Grenzen zu setzen,so ließ man es auch einschlummern, unbekümmert, obdie Nachkommen nicht noch einmal die Vernachlässi-gung dieser Rechte, würden theuer bezahlen müssen.Ein einmal gut eingerichteter Staat, der der Aufklä-rung Genüge leistet, und mit der Zeitkultur fortschrei-tet, geht freilich wie ein aufgezogenes Uhrwerk fort,so lange nichts seinem Gange hemmend entgegen tritt,ist dieses aber der Fall, treten störende Einwirkungen