Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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672 Staatsverfassmig.

Gefahr heranrückten. Ob nun die Formen sich Msind, unter welchen sich die neuen repräsentativen Vir.fassungen von den alten unterscheiden, kann hier achals gleichgültig betrachtet werden, da hier nur sovirlbewiesen werden soll, daß diese Verfassungsart an undfür sich keine Neuerung ist, und siediesouverainenStaa-ten längst gehabt haben, ohne daß dadurch eine Mtel-SkaatSsorm nöthig wurde, nämlich die constitu- -tionelleMonarchie, zwischen der souverainenundRepublik; denn daß gerade diese freier von Mangeln ,seyn sollte, als die alten Verfassungen derReichö- undLandtage, hat sich bis seht nicht gezeigt, wohl aber, !daß sie dem Volke weit mehr kostet., daß es größere !Abgaben entrichten muß, und dafür nur die Freihel! jhat, das StaakS-Budger zu entwerfen, sich also ach jselbst seine Auflagen und Steuern festzusetzen, daß eS ^gute, öffentliche Redner zu Gunsten der Regierungund zu seinem Schaden ausbildet, und daß es freischreiben kann und dafür tüchtige Strafen zahlt,wenn eö die Regierung beleidiget oder ungerechterWeise angreift; dieses sind die Vortheile, welche ausden neuen Verfassungen entspringen; allerdings, wich-tig und groß genug, um den Staat immer zumTummelplätze derLeidenschaften zu machen, ein Mini'sterium ab-, das andere wieder einzusetzen. Daß übri-gens auf den alten Reichstagen auch tüchtig gestrittenwurde, ist bekannt, daß sie aber eben solche Veränderun-gen hervorgebracht haben, als die neuern, ist nicht be-kannt geworden, und läßt sich auch aus der derben Art,mit der man seine Meinung sagte, nicht folgern, wohlaber, daß dadurch die eingerissenen Mißbrauche abbe-stellt wurden, und daß man sich unverholen über dieStaatömängel äußerte, ohne erst viele Stimmen zusammeln, um dadurch seine Meinung durchzusehen;denn an ein Stimmensammeln durch allerleiKunstgM,um einen Gegenstand des Staats entweder durchz»'