Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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674 Staatsverfaffmig.

Versammlung, die neue besteht dagegen aus zwei Kör- ^pern, aus der Pairs- und aus der Deputirtenkammrr,wovon die Letztere wieder, gleich einem Gebäude mikzimFlügeln, aus dem Cencrum, und der rechten und lin- >ken Seite besteht. Dieses Alles wohl erwogen, zeig: §die Einfachheit der alten Repräsentation, gegen die >sehr complicirce der neuern zu einem Zwecke, nämlich idie Angelegenheiten der Regierung und des Volkes in >Berathung zu ziehen, und aufs Reine zu bringen. - !

Was nun die Rechte der einzelnen Staatsbürger !oder der Einzelnen aus dem Volke auf die Staatöver-fassung zu dem Ganzen betrifft, so ist Hier die Frage:Wenn ein Vtaaksbürger mit der Verfassung nicht zu-frieden ist, und deshalb denStaatverlassen will, unterwelchen Bedingungen er dieses thun kann? — Hiermüssen nun zwei Fälle unterschieden werden: entwederist der Staatsbürger oder Unterthan, welcher denStaat verlassen will, ein Diener desselben, oder er ist' cö nicht. Wenn er daher ein Staaködiener ist, sokann er zwar seine Stelle niederlegen ; allein er istverbunden, allen Schaden, der daraus erfolgt, zu er-setzen, wenn diese Niederlegung gegen die Verabredunggeschieht; und wenn die Ersetzung des Schadens nurdadurch möglich wäre, daß er das übernommene Ge-schäft beendigte, so würde er dazu verbunden sey"-Wenn z. B. ein Staatsdiener, zu dem der Herrscherein besonders Vertrauen wegen seiner Geschicklichkeitin Entwerfung der Gesetze hätte, diesem die Revisionder LandeSgesetze übertrüge; oder wenn ein Indivi-duum bei der bewaffneten Macht eine Anstellung er-halten hätte, und diese würde gerade gebraucht, eineEmpörung, wodurch die Sicherheit des Staats bedro-het wird, zu stillen, oder er hat im Kriege mit einerfremden Macht eine wichtige Befehlöhaberstellc, lokann keiner von beiden seine Stelle eher niederlegen,als bis die Revision der Gesetze beendiget, und dieEm-