Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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pörung und der Krieg vorüber sind; denn der Staak,der besonders im letztem Falle auf diese Hülfe rechnete,und keine andere Verfügung traf, auch im Kriegenicht gut treffen konnte, würde dadurch in einen Scha-den kommen, den ihm jener SlaatSdiener, der aus demAmte treten wollte, nicht ersetzen könnte; er muß alsoso lange im Amte bleiben, bis das angefangene Ge.schäkt vollendet ist. Im zweiten Falle, wenn einbloßer Staatsbürger den Staat verlassen will, sofrägt sich'S: welche Ansprüche kann der Staat auf ihnmachen, und besonders wie verhält es sich in Rücksichtdes Grundeigenthums? Hier müssen wieder zwei Fälleunterschieden werden: entweder erwarb sich der Staats-bürger sein Eigenthum als Glied des Staats oderder verbundenen Staatögesellfchaft, oder er besaß esschon, ehe er zum Volke gehörte. Im ersten Falle,wenn er es erst als Glied des Volks erwarb, mußFol-gendeö berücksichtiget werden: Jeder Grundeigenthü-mer eines Staats hat sein Eigenthum nur unter derBedingung erworben, daß er es erstlich dem allgemei-nen Eigenkhume des Staates nicht entziehen, und zwer-tens keine Verfügung damit treffen will, wodurch dieExistenz der andern Glieder des StaatS gefährdetwird; da es aber sein Eigenthum ist, worauf er seineKräfte verwandt hat, so kann der Staat, wenn er den-selben verlassen will, die Abtretung seines Eigenthumsnicht andere verlangen, als daß er ihn vollkommen entrschädiget. In Rücksicht des im Staace erworbenenEigenthums des Staatsbürgers, der den Staat verlas-sen will, gilt daher Folgendes: Durch sein Austretenaus dem Staatsverbande, welches bloß nach seinerWillkühr geschieht, kann er sich nicht von der Verbind-lichkeit befreien, die Bedingung der Erwerbung seinesEigenthums war; also kann er auch das Grundeigen.thun: weder dem Staate entziehen, noch solche Verfü-Zungen damit treffen, welche den Ruine desselben zur

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