676 Staatsverfafsmig.
Folge haben würde; da er aber mit Bewilligung der !Regierung Eigenthümer des Ortes ward, und seineKräfte darauf verwandte, so kann es ihm auch nichtvom Staate genommen werden, sobald er die beidenBedingungen erfüllt. Er hat also das Recht, seinGrundeigenthum an andere Staatsbürger entweder znverkaufen oder auf irgend eine andere Art abzutreten;auch kann er dieses an Fremde, wenn diese sich iinStaate niederlassen und Staatsbürger nach deu Ge-setzen des Staatö werden wollen; aber nicht an fremdeRegierungen oder sonst an Fremde, die dieseVerpflich-tungen nicht eingehen wollen oder sich derselbe vermögeihrer LandeSgesetze nicht unterziehen können. — Wasnun die zweite Frage in Betreff des Eigenthums an-geht, das vor der Vereinigung zum Volke erworbenworden, so ist diese von keinem praktischen Nutzen, daalle kultivirten Menschen schon zu Völkern vereinigetsind, und bei den kulturlosen solche rechtliche Unter-suchungen nicht vorkommen, daher kann man sie auchfüglich übergehen; denn wenn auch bei kultivirtenVölkern die Staatsverfassung umgeworfen wird, sobleibt doch der Staaksverein, also der Vereinigungs-vertrag, und es bildet sich nur eine neue Verfassung.Es kann daher in Betreff deö Eigenthums, das vordem Eintritts in die Gesellschaft erworben wurde, nachBelieben verfügt werden, wenn es dem Volke nichtabgetreten worden, und dieses durch solche Verfügungnicht in Schaden kommt, weil jeder der einseitig einenVertrag aufhebt, zum Schadenersätze verbunden ist--In Hinsicht der Unterstützung, die der Staat den ver-armten Staatsbürgern schuldig ist, ist hier noch Eini-ges zu sagen, weil dieses in mancher Beziehung mitder Theorie des Eigenthums steht. Wenn durchsolche Handlungen, wodurch Andern alle zu verwen-dende Sachen entzogen werden, kein Eigenthum er-worden werden kann, weil kein Mensch in seine»