Staatsverfassmig. 677
Unechten gekränkt werden darf, so kann derjenigeStaatsbürger, der unverschuldeter Weise in Nahrung?«Mangel rc. geräth, so viel von denjenigen, welche mehrGrundeigenlhum haben, als sie zu ihrer Existenz brau-chen, verlangen, als zu seiner Erhaltung nöthig ist,weil sie sonst ihr Eigenkhumörecht gegen sein Urrechtausüben würden. Hierdurch würde aber eine Unsicher-heit alles Eigenthums entstehen, deshalb muß derStaat solche Anstalten treffen, daß Jeder Arbeitsfä-hige so viel verdienen kann, als er zu seiner und seinerFamilie Unterhalt bedarf, und dieses muß die Regie-rung um so mehr thun, weil viele Staatsbürger keinGrundeigenthum bebauen können, da ihre Beschäfti-gung sich damit nicht verträgt, welches sie sich auchleicht gefallen lassen, weil sie durch ihre Arbeiten dasverdienen, was sie gebrauchen. Kommt aber Einervon diesen Staatsbürgern in die Lage, daß er durchseine Geschäfte nichts mehr verdienen kann, so geräthseine und seiner Familie Existenz in Gefahr. DerStaat muß also in diesem Falle inö Mittel treten,wenn er die Grundeigenthümer gegen die Ansprüchesolcher Staatsbürger schützen will, und diesen eineandere Quelle anweisen, wodurch sie Hülse erhaltenund ihre Existenz sichern können. Ein Staat, derdieses nicht thut, der nicht verstopfte Erwerbsquellenöffnet, oder neue begründet, um seine in Armuth ge-rathenen Mitglieder zu unterstützen, begeht die größteUngerechtigkeit. Man irret daher sehr, wenn mandergleichen Unterstützungsanstalten als Werke derWohlthätigkeit rühmt; denn dieses sind sie nicht, da jederStaat won Rechtswegen dazu verbunden ist. Daherdarf auch die Regierung bei jeder Art der Staacsve»faffung nicht bloß ihr Wohl im Auge haben, sonderndas des ganzen Staatö; sie muß daher oft ihr Vermö-gen, ihre Einkünfte diesem geben, weil nur durch dasWohlergehen des Staats auch das Ihrige begründet