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Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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678 Staatsverhältniß.

wird. S. auch den Art. Regierungsfor«,Th. 121.

Staatsverhälmiß, Staatsverhältnisse, nitnur die Verhältniße, die einen Staat selbst angehm,das heißt, das Verhalten der Unterthanen oderlk-Volks zur Regierung in Hinsicht ihrer Obliegenheit^dann auch wieder der Regierung zum Volke in HiiGder Verträge und der Rechtsverhältnisse rc.; sondmauch die Verhältnisse eines StaakS zu seinen Nochbarstaaten, in Beziehung auf die Macht, Industrien.Nach diesen Verhältnissen werden manche Verbindegen geschlossen. Ist z. B. ein Nachbarstaat schimächtig und groß, so daß er seine Umgebungen, sei»!Nachbarstaaten zu verschlingen drohet, so knüpfen dies!dagegen Verbindungen unter sich, und mit andern»«sie wieder grenzende Staaten an, um den Koloß, dnsie zu erdrücken drohet, zuwiderstehen. DaS Völkerrechtsollte zwar jeden Staat in dieser Beziehung schuhen; ,allein wie es sie schützt, haben wir zu allen Zeiten gest- >hen, besonders aber in der neuesten, wo Napoleonbewies, wie wenig er das Völkerrecht im Gleichgewichteder Staaten achtete, indem er einen Staat nach demandern zu verschlingen trachtete. Vorwande, um dieseszu thun, finden sich immer, und sollten sie auch, wieman gewöhnlich zu sagen pflegt: vorn Zaune gebrochenwerden, welches Napoleon auch bewies, da er dieseinigen vomZaune brach; denn rechkltcheGründehattendazu selten. Allein, komisch genug, daß sich dieserRegeniimmer auf das Völkerrecht berief, und bei jeder Gele-genheik, wo seine Gegner gegen ihn zu operiren gezwun-gen wurden, es immer als eine Handlung gegen dasVölkerrecht verschrie, und dennoch übte er das Rechtdes Stärker« in seiner ganzen Ausdehnung aus, und ent-schuldigte alle Klagen seiner Gegner wegen seiner Hand»lungen gegen das Völkerrecht immer mit derNothw»»'digkeit, dadurch einen allgemeinen Frieden herbei zu sich'