Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsvermögen. Staatsvertrag. 679

ren, indem er England zu demüthigen suche. —Sind HandeSverbindungen einem Reiche sehr günstig,und dieses sucht auch noch den Handel der Nachbarstaa-ten zu seinem Vortheile und deren Nachtheil an sichzu ziehen, sucht er ihre Gewerbe zu stören rc., so müs-sen diese Staaten wieder ein Gegengewicht suchen, wo-durch sie dieser Gefahr der Vernichtung ihres Handelsund ihrer Gewerbe entgegenarbeiten rc. — Die zuerstangeführten Verhältnisse in Beziehung auf den Staatselbst, werden sehr natürlich aus dem VereinigungSver-krage hergeleitet; denn vor dem Eintritte in die Gesell-schaft stand der Mensch bloß unter dem Sittengesetze;ob er es auch befolgte, darüber war nur Gott sein Rich-ter; allein durch seinen Entschluß in Gesellschaft zuleben, unterwarf er sich auch dem Rechtsgesetze, undhieraus flössen oder kamen nun die Verhältnisse seinerHandlungen zu diesem Gesetze und zu der Obrigkeit,und der Letzter« Fürsorge für ihn. —

Graarsvermögen, s. Staatsgut, Th. 164.

Graarsverordiiung, s. Verordnung, in V.

Sraarsvercrag, Scaatsverträge, Verbindlichkei-ten, welche zum Zwecke des Staacs eingegangen werden,und die das RechtSgesetz des Staats begründen.DieStaalöverträge sind einzelne Staatöverbindlichkei-ten, welche die Regierung mit den Unterthanen eingeht;zusammen machen diese Rechtöverbindungen, mit denGesehen, Verordnungen rc. des Staats, die Staats-verfassung aus, nach welcher das Volk regiert wird.Nach Koppen ist zu allen Zeiten unter den Men-schen das Zutrauen zwischen den Regierungen und Völ-'kern gestört worden; man findet daher bei zunehmen-dem Alter der Staaten keine bestimmte Form derStaatSregierung ohne gewisse Verträge, die eine Ver-bindlichkeit auferlegen, und gerechte Herrschaft, nebstgerechtem Gehorsam zum Zwecke haben. Bei beste-henden Verträgen ist ihre Nichtachtung stets ein Bruch