68V Staatsvertrag.
der Gerechtigkeit im Wesen des Staats, und hierumsoll die Wirkung entstanden seyn, daß sich überhaup!der Staat als gerechte Einigung des Beschiene undGehorchens auf einen Vertrag stütze, durch weichendhöchste Souveränität des Volkes sich selbst ihre Herr-scher eingesetzt habe, die auch fortwährend ihre Regie-rungsgewalt, gleich einem Ausflüsse der Volksmacht,zum Lohne trügen; allein Regierung und Volk sind beideschon im Staate gesetzt, vor allen SraatSverkrägen. !Die sämmtliche Roheit oder Ausgelassenheit, die ur- ,sprünglich dergleichen Verträge nothwendig mach!?,arbeitet auch fortwährend ihrem heilsamen Zwecke eut- !gegen; denn eine Regierung, welche die bloße Will-kühr lieb gewonnen hak, dünkt der Zwang jedes Ver-trages lästig, sie sucht ihn zu umgehen und hütet sichvor Abschließung eines neuen. Das Mißtrauen desVolks nährt und vergrößert sich, und Letzteres möchte 'seiner SeitS des Gehorsams überhoben seyn, denWl- llen der Regierung lähmen, um ihr mit Tigenmach!Gesetze vorzuschreiben. Wenn nun die bürgerlicheFreiheit nur in einem verfassungsmäßigen Befehlenund Gehorchen besteht, so ist sie da, wo Roheit undUnbändigkeit vorwaltet, nicht zu suchen, und esist einganz unrichtiger Gesichtspunkt, von Freiheit roh«Völker zu reden; denn diese sind der Freiheit nochnicht fähig, indem bürgerliche Freiheit nur durch Fori-schritte der Wissenschaften, des Nachdenkens und LeeErfahrung zu Stande kommt, und nur durch längereDauer einer bestehenden und befestigten Regierung zueiniger Vollkommenheit gelangt. Hieraus erhellt auch,warum das Musterbild ejner vollkommenen Verfassungfür alle Zeiten und Völker vergebens gesucht wird,weil die verschiedenen Staaten auch verschiedene Ver-träge nothwendig machen, weil eine und dieselbe StaakS-versassung nicht für Bewohner von Frankreichvon Rußland paßt; denn Regierungsverfaffung ist