Staatsvertrag. 681
ein Werk der Erfahrungsweisheit, des Volkscharak-kerS, und der Umstände, und nimmt mannigfaltige Ge-stalten an. Bei Staatsverträgen ist ferner nicht bloß dieGegenwart, sondern auch die Zukunft zu erwägen;denn was auch nicht gleich Nachtheil droht, kann dochkommenden Geschlechtern eine Quelle reichen Unheilswerden. Der redlichste Volksfreund kann oft wenigerdie ersten Folgen eines Vertrags, als die spätern beiden Enkeln fürchten, welche dennoch an ihn die gültig-sten Ansprüche machen, und feine Behutsamkeit drin-gend verstärken. Man möchte sich wundern, sagt deroben angeführte Schriftsteller, daß bei solchen gewöhn-lich eintretenden Umständen überhaupt Staatöverkrägehaben geschloffen werden können, und nicht alle Ver-handlungen gescheitert sind; wenn man nicht annehmenmüßte, daß die Ermüdung der Theilnehmer mit ge-meinsamer Noth oft zu einem Ende geführt, und zu-gleich der Inhalt des Vertrags manche Gegenständeunentschieden gelassen hätte, welche zugleich den kom-menden Geschlechtern Stoff für neue Verhandlungenüberlieferten. — Der StaatSverfassungövertrag oderder Staatevertrag hat das Eigene, daß dazu nichtdie Einwilligung jedes Einzelnen gehört, weil der Ge-genstand desselben schon im Vereinigungsvertrag be-stimmt wurde, indem schon darin lag, daß diejenigeVerfassung cingeführt werden sollte, welche Volk undRegierung süc die zweckmäßigste halten würden. Esgehört also dazu die Genehmigung des Vereins, Staatgenannt, und diese Genehmigung zum Abschlüsse desVertrages, liegt daher nicht in dem Willen aller Einzel-nen, sondern in dem der Eesammtmasse, in dem großenTheile des Volks, und in der Obrigkeit, die das Volkzur Ausführung deöVertrages bestimmt hat. Da alsonicht bei der Einführung und Abschließung desStaatS-vertrages Einstimmigkeit erfordert wird, so ist es auchganz falsch, daß ohne den Willen jedes Einzelnen aus