Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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V82 Staatsvertrag.

dem Volke die einmal eingeführte StaatSverfaffmznicht abgeändert werden dürfe, weil dieses gegen desVerfassungsvertrag wäre; auch liegt darin schon duUrsache des falschen Schlusses Einiger, daß wen»man einem Staatsbürger das Recht zustehe, denStaat zu verlassen, so müsse man auch dem Stankedas Recht einräumen, den Staatsbürger aus demStaate zu stoßen. — Da jeder StaatSvertrag nurrelativ rechtmäßig seyn kann, so muß jedem Einzelnen,der sich von dieser Rechtmäßigkeit nicht überzeugenkann, frei stehen, sich in eine andere Verfassung zu be>geben, die seinen Begriffen von Rechtmäßigst besser >entspricht; da aber der Vereinigungs- und Verfassungs-vertrag nicht auf die absolut beste Verfassung gehen ^konnte, sondern nur auf diejenige, welche das Vollfür die beste halten würde, so irrte er sich, wenn erglaubt, daß dieses diejenige seyn würde, welche auch erfür die beste hielte. Will er nun den Staat verlassen, ?so kann er dieses zwar thun, er muß dann aber allen ,Schaden, der aus seiner Verlassung des Staats 'diesem entsteht, alsFolge seinesJrrthums tragen. DasVolk kann ober in einen solchen Irrthum nicht ver-fallen, weil diejenige Verfassung, welche es für diebeste hielt, auch eingeführt worden ist. Ein zweiterwichtiger Grund, warum die oben angeführte Schluß-folge nichts taugt, liegt darin, daß der Staat, welcherEinzelne ausstößt, sein Grundeigenthum behält, derEinzelne es verliert; wenn also jeder Staat das Rechthätte, einzelne Glieder auszustoßen, so würden diese,jni Fall sie nicht von fremden Staaten ausgenommenwürden, und dieseShinge vornZufalle ab, in dieWü>>eoder Einöde verwiesen, also ihrer Urrechte beraubt.Ein solches Verfahren kann daher nicht als rechtmäßigbetrachtet werden. Der Verfassungsvertrag kann alsonicht in konstitutionellen Staaten und Republiken vonjedem Einzelnen aus dem Volke aufgehoben werden,