Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsvertrag. 683

sondern nur von dem größten Theile desselben, vonseinen Repräsentanten, die nach der Mehrzahl derStimmen im Volke, als Volksvertreter gewählt wor-den sind, und dieses mit Verstimmung derRegierung,unter deren Schuh die Verfassung gestellt worden.Die Aufhebung der Verfassung kann auch nur gesche-hen, um eine zweckmäßige neue einzuführen; denn dader Gegenstand des Verfassungsvertrages diejenige Ver-fassung ist, welche das Volk für die beste hielt, unddiese Ueberzeugung mit der Bildung und Erfahrungdes Volks sich verändert, so liegt es auch im Wesendieses Betrages, daß er nicht unabänderlich seyn kann.Die vorgebliche Ewigkeit des Staatsvertrages, sagt einSchriftsteller, welche herauskommt, wenn er ohne dieEinwilligung jedes Einzelnen nicht aufgehoben werdendarf, gehört nur zu den Sophistereyen, oder zu den Er-findungen solcher Leute, die von Dingen sprechen, ohnedas Wesen derselben zu kennen. Indessen muß im»mer bei jeder Abänderung des Staatsvertrages dasHerkommen und die Gewohnheiten eines Volks berück-sichtiget werden; denn ohne Berücksichtigung derselben,würden diese Abänderungen auf große Schwierigkeitenstoßen, wenn sie auch dem Zeitgeiste ganz gemäßwären. Eine gänzliche Erneuerung dieses Vertragesist nur bei Revolutionen möglich, wo sich das ganzeVolk in einem aufgelösten Zustande befindet, wie beider Französischen Revolution. Diese Auflösung desganzen Staatökörpers hebt auch den Verfassungsver-trag aus, wenigstens ist er hier schwer aufrecht zu er-halten, und es ist dann auch sogar Pflicht, bei derOrganisation eines solchen, aus der Gährung wiedererstandenen Staates den Zeitgeist zu berücksichtigen,und seinen Anforderungen zu genügen; denn wolltendieses die neuen Gesetzgeber nicht thun, wollten sienicht auf die Stimme des Volks hören, und den starkgefühlten Mangeln der früheren Verfassung bei dem