Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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684 Staatsverwaltung.

neuen Vertrage zwischen Regierung und Volk aUfen, so würden sie leicht ein neues ähnliches Trawspiel herbeiführen, dem sie doch durch den neuen Vn-fassungsvertrag begegnen wollten, ja sie würden nchim Stande seyn, die Ruhe sobald wieder herzustellen.Auch würde es sehr thörigtgehandelt seyn, nicht diesenaufgeregten Zustand des Volkes zu benutzen, um allediejenigen Mangel in der StaatSverfasiung zu verbes-sern, wogegen früher Gewohnheit und Herkommen sichsetzten, und die sowohl zum Nachtheile der Regierung,als des Volks gereichten; jedoch muß dieses inumwohl erwogen werben, um auch dem zweckmäßigen Almimmer seine Rechte zu lassen. Die Französische Re-volution und die Eroberungen Napoleons habenzur Abänderung vieler alten StaatövcrfassungöverträgeVeranlassung gegeben, wie solches auch schon unlecStaateorganisation, Th. 164, angeführt wer-den. Auch sehe man oben den Artikel Staalöver-fassunq, und den Artikel Landes.Grundgesetz,Th. 64, S. 106 u. f., nach.

Staatsverwaltung, Fr. ^cliriinislrution 6'etat, s.Th. 162, S. 551 u. f., woselbst ein statistischer Um-riß der Staatsverwaltung gegeben worden. BeiderStaatsverwaltung richtet sich Alles nach der StaalS-Verfassung und nach den Grundsätzen, die man bei ihmFührung beobachtet; denn nach der Verfassung mußdie Staatsverwaltung in souverainen Monarchische»Staaten anders seyn, wie in Constitutionellen und in Re-publiken, wenn sie gleich im Wesentlichen übereinkam-men, und nach den Grundsätzen in der Führung, ge-schieht sie nach milikairisch. durchgreifenden Maaßre-geln, oder nach einem festgesetzten systematischenGange. Letzteres ist gewöhnlich in Büreaukratien derFall. Eine gute Staatsverwaltung zeigt sich haupt-sächlich da, wo die verschiedenen Geschäftszweige in ei-nem Staate systematisch ineinander greifen, und