Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverwaltung. 697

aber auch eben so viele, wo die Partheyen nach Gerech-tigkeit schmachteten und seufzten; ja es ging bei einigenso weit, daß wenn eine Sache erst inrotulirt, das heißt,wenn sie endlich so weit gekommen war, daß nach lan-gem Warten und vielen Kosten dem wirklichen Sprucheentgegen gesehen werden konnte, an ihr Referat garnicht mehr gedacht wurde.— Der König Georg derZweite von Großbritannien ließ sich zu diesem Endebis anö Ende seines Lebens in seinen Deutschen Lan-den von dem Präsidenten seines Ober-Appellationsge-richts zuCelle alle Quartal einen kurzen Extrakt schik-ken, was jeder Rath diese Zeit über, sowohl an Haupt-Relationen, als an kleineren Arbeiten geferkiget hatte,und dieses brachte einen so edlen Wetteifer in diesemGerichte hervor, daß Jeder der Erste und Fleißigstezu seyn sich bestrebte. In Preußen wurde die Justiz-verwaltung unter Friedrich dem Großen sehrverbessert, und in Oesterreich unterIosph dem Zwei-ten, und von da ab ging die Verbesserung in diesenReichen, besonders in dem Ersten, stufenmäßig bis aufdie neueste Zeit fort, obgleich die Klagen der pro-zessirenden Partheyen sich nur vermindert, aber nichtaufgehört haben, welches beweiset, daß die Mängel indieser Verwaltung schwerlich jemals eine Erledigungfinden werden, welches wahrscheinlich daran liegt,daß die Justiz auf Sporteln angewiesen ist, und solange dieses nicht gehoben werden kann, werdenauch ihre Mängel bleiben, obgleich dennoch dabei Vie-les in manchen anders seyn könnte, wo derSchnecken-gang der Justiz bloß darum unterhalten wird, umviele Sporteln zu ziehen. Joseph der Zweiteschrieb in einer Resolution an den Präsidenten desReichs-Justiz-Kollegiums: „Der erste Anfang zurordnungsmäßigen Gebühr gereicht Mir zum besondernWohlgefallen und hoffe, daß ein jeder Rath aus eigenemAntriebe, auch in Definiliv-Sachen, den zur Relation