698 Staatsverwaltung.
geeigneten Extrakt kurz und bündig zu verfassen sichbefleißigen wird. Wo wider besseres Vechoffen solchesnicht geschieht, da muß es entweder am Fleiße oder anFähigkeiten fehlen, dem ersteren Fehler kann durcheinen wiederholt anbefohlenen Ernst des Präsiden-ten wohl abgeholfen werden, Letzterer aber durchdessen öfteren Unterricht und gute Anleitung nach undnach wenigstens in etwas verbessert werden. Ueber bei-des ist Mir von Zeit zu Zeit die weitere Anzeige zu ma-chen. Was die schleunige Beendigung der Prozesseanbetrifft, so versehe Mich noch fernerhin des ge-nauen Vollzuges Meiner diesfallsigen Verordnungen.Es giebt Fälle, wo die Partheyen einen jeden Rechts-spruch, er möge auch ausfallen, wie er wolle, für un-schadliger, als die so lange Verzögerung deö Endurtheilsansehen." — Diese Resolution erfolgte nämlich aus dievon dem Präsidenten eingeschickten Arbeitstabellen einesQuartals, wobei die dazu nöthig befundenen Bemer-kungen gemacht wurden. Der Kaiser ergriff diese Ge-legenheit, den Punkt wegen Abkürzung der Referatewieder in ernstliche Erinnerung zu bringen. Der Prä-sident sah sich dadurch genölhiget, mit seinen eigenen,den Wünschen des Monarchen aber nicht entsprechen-den Meinungen hervorzutreten, worauf aber der Kaiserals Gesetzgeber erwiederte: daß er auf einem kürzerenVortrage und schleunigeren Jusiizpflege mit Nachdruckbeharren würde. Dieser von Joseph dem Zweiteneingeführte Gang der Justiz ist nun auch beider gan-zen Staatsverwaltung in dem Kaiserstaate eingeführtund beibehalten worden, so daß, wie ein Schriftstellersich darüber ausdrückt, Festigkeit in den Maaßregeln,durchgreifender Ernst und strenge Consequenz überallin der Verwaltung des StaatS sichtbar ist. Die Mit-tel zum Zwecke sind hier ein zahlreiches Militair undPolizeypersonale, Schonung u. Begünstigung der Geist-lichkeit, ohne der landesherrlichen Gewalt in geistlichen