Staatsverwaltung. 69S
Angelegenheiten etwas zu vergeben, und Einschrän-kung der Preß- und Lesefreiheit, in sofern sie nicht reinwissenschaftliche, sondern religiöse, moralische und poli-tische Gegenstände betrifft. Die beiden ersteren unter-stützen die Maaßregeln der Regierung in der Verwal-tung, wo es nöthig ist, mit Nachdruck; die Geistlich-keit wirkt durch ihren entscheidenen Einfluß zum Vor-theile derselben auf das Volk, und die Beschränkungder Preß. undLesefreiheit bewirkt, daß nicht die öffentlicheMeinung eine dem Zwecke des Staats entgegen stre-bende Richtung nehme; und obgleich dieses von dereinen Seite drückend zu seyn scheint, so herrscht vonder andern dennoch wieder ein so freier Redegeist, >wieman ihn kaum in andern freiern Staaten findet, welchessich sogar bis auf die Bühne erstreckt, wo Manchesgesagt wird, was man in andern, selbst constitutionel-len, Staaten nicht sagen dürfte. Die Regierungscheint also hier das sehr richtige Princip zu haben:daß Alles, was gesprochen wird, durch das Drängendes stecs Neuem verfliegt, ohne sich weiter im Publi-kum zu verbreiten und festzusetzen, daß aber dasjenige,was geschrieben wird, bleibt, und sich durch viele Händeverbreitet, welches durch den Mund nicht möglich ist.Dieses ist nun eineEigenthümlichkeit in der Oesterreichi-schen Staatsverwaltung, die bei der Aufrechthaltungdes Volkes Herkommen und Gewohnheiten in so weitsie sich mit den Fortschritten der Kultur vertragen, undnicht Wünsche nach Abänderungen laut werden lassen,der Regierung einen weit milderen Charakter geben,als der Fremde nach den Anstalten zu glauben geneigtist; und daß die Unterthanen ihre Staatsverwaltungnicht drückend finden, beweiset die enthusiastische An-hänglichkeit an ihr Regentenhaus, welches sie in dendrückendsten Zeitverhältnissen bewiesen haben. Auchwird der Geist der höhern Staatsverwaltung, wenngleich etwas pedantisch im Gange, doch als sehr fein