Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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708 Staatsverwaltung.

Schale das Wort Kriegs- auf der andern Domainen-küsse stand. Dieses Bildniß sollte die Räthe auch inAbwesenheit des Königs immer an ihn erinnern, undan ihre Pflichten, wegen des Symbols der Gerechtig-keit. In der Mitte des Sitzungssaals stand eine großeTafel, woran die Mitglieder in vier Abtheilungen saßen,jede Abtheilung mit einem Minister an der Spitze.Die Räthe saßen den Ministem nach den Abtheilun-gen gegenüber, so daß die Minister an der einen SeiteLeS Tisches, und die ihnen zugetheilten Räthe, in allensiebzehn, an der andern Seite saßen. Oben am Tische,saß der Monarch selbst, als Präsident, und untenan,Ende derjenige Staatörath, der die Justizsachen LeSKollegiums zu bearbeiten hatte. Nach dem Verhält-nisse der Arbeit waren jedem Departement die Räthezugetheilt, jedoch nicht über fünf, und nicht unter drei.Das erste Departement hatte zur Verwaltung diePro-vinzen Preußen, Pommern und die Neumark; danndie Grenzsachen, die Ausrodung und Ausräumungder Brücher, Marschsachen, und die Verpflegung derArmee mit dem zweiten Departement gemeinschaft-lich. Das zweite Departement hatte die Churmarkund Magdeburg, und dabei das ganze Proviantwesen.Das dritte Departement hatte die Provinzen Eleve,Meurö, die Graschaft Mark, Geldern und Neufcha-tel, die OrangischeSuccessionskasse, das Salz- und Post-wesen rc.; und das vierte Departement die ProvinzenHalberstadt, Minden, Revensberg, Teklenburg undLingen, und dabei das ganze Münztvesen. Wie sehrdieses Kollegium, durch welches der König einen sichernund vollständigen Ueberblick der Staatsverwaltung al-ler seiner Länder erhielt, ihm am Herzen lag, bewiesendieAbänderungen und Verbesserungen in den Geschäfts-zweigen, so wie sie sich durch nähere Einsicht der Ge-genstände, die das Kollegium zu bearbeiten hatte, zeig-ten; nur allein in der Grundverfassung wurde nichts