Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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710 Staatsverwaltung.

M3I80N 6 » LrkmcksbourA spar kreck^riv l'uiü-rpi«); R. L. 3 Lkrlin et ii la Ilg^s, 1751, ge-zeichnet hat, sagt dagegen von seinem Vater, demKönige FriedrichWilhelmdemErsten, daselbst:„daß er dem Staate die Vortheilhafteste Form gegebenund das Gouvernement mit der größten Weisheit ge-bildet habe." — Wenn nun gleich in der ganzenStaatsverwaltung unter diesem Monarchen ein Geistder Einfachheit, Ordnung und Pünktlichkeit herrschte,der damals in der Verwaltung der meisten Staatenetwas seltenes war, und besonders da der König selbstdurch seine Thätigkeit an der Spitze der Geschäftediesen Geist belebte, so hinderte doch die zu große nii-litoirische Strenge, mit der dieser Monarch seineSchaffungen auch in der Civilverwoltung durchzufüh-len suchte, daß sie nicht mit Willfährigkeit aus Liebe,sondern nur aus Furcht geschahen, ja daß oft seineguten Absichten in manchen Neuerungen, die zwar nochnicht im Geiste der Zeit in Deutschland lagen, die eraber zu einem kommenden besseren vorangehen lassenwollte, verkannt wurden, und man darin nur tyranni-sche Maaßregeln erblickte, weil man durch die vorher-gehende Regierung seines Vaters, König Frie-drichs des Ersten, verwöhnt worden war, wo Allesden gewohnten alten Weg unter Lustbarkeiten undVergnügungen fortging. Auch war es vielen Perso-nen am Ruder des StaatS nicht angenehm, daß derMonarch jetzt Alles selbst controllirte, von Allem, wasgeschah, einen specificirten Nachweis und strenge Re-chenschaft forderte, ja sich um jede Kleinigkeit beküm-merte; daher wurde er mehr von solchen Leuten füreinen Despoten verschrien, die jetzt nicht mehr, wieehemals, ihren Seckel auf ungerechtem Wege füllenkonnten. Genug, die Staatsverwaltung unter seinerRegierung war musterhaft zu nennen, und so fest be-gründet, daß seine Nachfolger nur stets im Geiste der