Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverwaltung.

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Zeit darauf fortbauen konnten; und sie würde auchschon damals einen weit höheren Grad erreicht haben,wenn mehr wissenschaftliche Bildung, mehr geistigeKultur und Humanität bei der Erziehung Eingang ge-sunden hätte, an reiner und wahrer Religiosität, undan Gerechtigkeitsgefühl und Liebe fehlteeö ihr nicht, dochdieses war der darauf folgenden Regierung vorbehal-ten, durch ihre Verwaltung auszuführen, was in die-ser noch einem Geiste widerstrebte, der sich von denFesseln mancher Vorurtheile und der Störrigkeit nochnicht befreien konnte.— Fr iedrich der Gro ße,der Sohn und Nachfolger Friedrich Wilhelmsdes Ersten, befolgte ganz das Verwaltungssystemseines Vaters, welches er sowohl in der Anlage, alsDurchführung meisterhaft fand; allein er belebte eöLurcy einen gebildeten humanen Geist, und änderte daab, wo die Verwaltung der fortschreitenden Kulturund Humanität entgegen war; den noch rauhenKanzleystyl und den Titelkram konnte er zwar nichtgleich verweisen, doch that er Alles, um sie zu vermin-dern; indem er überall, wo eö anging, selbst mit gutenBeispielen voranging. So befahl dieser Monarch gleichnach dem Antritte seiner Regierung alle sich auf ihnund seine Familie beziehende Titulaturen in den Kir-chengebeten wegzulassen, und bloß zu beten: Wirempfehlen Dir auch, o Gott! unsern König, DeinenKnecht rc." Ja oftmals brauchte er auch die Satyrs,um diesen Zweck zu erreichen, die ihm so sehr zuGebote stand, wiedieses aus seinen Anekdoten bekanntist. Der noch schleppende Gang der Justiz wurde, soviel eö sich thun ließ, abbestellt, und sie selbst einerReform unterworfen, welche der Herr von Coccejileitete. Nach des Königs Absicht, der sich allen Macht-sprüchen in gerichtlichen Handlungen entsagte, sollteder Plan anhaltend ausgeführt werden, alle Prozessebinnen Jahresfrist zu beendigen, und dieses brachte