Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
Seite
712
JPEG-Download
 

712 Staatsverwaltung.

eine solche Wirkung hervor, daß eine Menge Rechts-Handel in größter Geschwindigkeit beendiget wurden.So sollen z. B. im August des Jahres 1747 von de-nen bei der Pommerschen Regierung seit dem Jahre1746 geschwellten 2400 Prozessen kein einziger alsunbeendiget übrig geblieben seyn; auch wurde festge-setzt, um nicht die eingeführte Einrichtung wieder zudem alten Schlendrian zurückkehren zu lassen, daß alledrei Jahre eine allgemeine Untersuchung der oberstenGerichtshöfe angestellt werden sollte, um die Beobach-tung der neuen Gesetze aufrecht zu erhalten, und die-jenigen Justizbeamten zu bestrafen, welche sich wür-den Ungerechtigkeiten haben zu Schulden kommenlassen. Und so wie eö hier bei der Justiz ging, sowurden auch in allen andern Zweigen der Staatsver-waltung dem Zeitgeist? gemäße Reformen vorgenom-men, jedoch ohne die Grundverfassungen zu zerstören,und immer mit Berücksichtigung auf das alte Her-kömmliche, und dieses Alles mit einem Geiste der Hmmanität, welche dem Monarchen die Liebe der Unter-thanen erhielt, selbst da, wo Strenge durchaus noth-wendig war, weil man sich von dem Guten in der Ver-besserung nicht überzeugen wollte. Ueberhaupt aberzeichnete sich die Verwaltung dieses großen Monar-chen durch einen Geist der Duldung, Schonung undLiberalität, sowohl in weltlichen, als geistlichen Angele-genheiten, in einem solchen Grade aus, daß das Guteüberall sich Bahn brechen und zur Reise gelangenmußte, da es nirgends Hindernisse fand, und der Kö-nig nur mit Strenge darüber sowohl selbst wachte, alsauch durch seine des Zutrauens würdige Staatsmännerwachen ließ, daß hierin nicht die vorgezeichnetenGrenzen in dem Staarsansehen, der Religion, und derSittlichkeit überschritten wurden, um dadurch nichtden Weg zu Lastern zu bahnen. Und hierauf erstrecktesich auch nur die Censur der Schriften rc.; denn wer