Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverwaltung. 713

den Staat, als politischen Körper, die Religion, und dieSittlichkeit in Ansehen und Ehren hielt, konnte spre-chen und schreiben was er wollte, selbst Mängel inden eben genannten Zweigen aufdecken, wenn die Auf-deckung mit Schonung und Anstand geschah, undnicht in einem gehässigen verunglimpfenden Tone,sondern offen und der Wahrheit gemäß. So dul-dete der Monarch selbst Pasquille auf seine Person,und belustigte sich selbst darüber, wie bei dem Kaffee-monopol und der Tabaköregie. Auch in der Finanz-verwaltung bewies Friedrich der Große seineGerechtigkeitsliebe, indem er gleich nach seinem Re-gierungsantritte zwei Instruktionen den hohen Finan-bedienten ertheilte, die von Kennern für ein Meister-stück der Umsicht, des Tiefblicks rc. gehalten werden,und von denen die Erste anfangs sehr geheim gehaltenwurde, indem den Ministern, Präsidenten und Räthenauf ihren Eid verboten ward, dieselbe bekannt zu ma-chen; eine zweite war für das General-Finanz-, Kriegs-und Domainen - Direktorium. Zimmermann (inseinen Fragmenten über Friedrich den Großen)hat zwei Punkte von der ersten Instruktion in Erfah-rung gebracht. Der König erklärte nämlich erstlichdarin, daß er alle mit Ungerechtigkeit verbundenenVermehrungen seiner Einnahme verfluche, und darumbei seiner größten Ungnade verbiete, dergleichen jemalsvorzuschlagen, (vielleicht noch eine Folge von den Fi-nanzoperationen EckartS, unter der Regierung seinesVaters, worüber das Volk laut seine Unzufriedenheitäußerte); zweitens verordnete er, daß wenn sich zwi-schen dem FiökuS und einer jeden Privatperson einProzeß erhebe, worin die Forderung zweifelhaft er-schiene, so solltenallemal dieKammern nachgeben, undder Klage entsagen, weil der Gegenstand oft für einenPrivatmann groß genug sey, um seine Glücksumstandezu verändern, und dieses hingegen bei den Königlichen