Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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718 Staatsverwaltung.

Wilhelm dem Ersten, nochbis zur Auflösung prä. erhsidirt hatten, und die StaatS-Minister - Vice«Präsiden. bil

ten gewesen waren; an dessen Stelle kam nun derSta-ne, ve>rath und die Ministerien, als das der Geistlichen, Un> V>terrichtö« und Medizinal-Angelegenheiten, das des Jn< Znneren, das der Finanzen, das des Handels und der Ge> derwerbe, das der Polizey, und das des königlichen Hauses; medenn das Staats-, dasKriegs - und das Iustiz-Ministe. lenrium, und das Ministerium der auswärtigen Angele- gergenheiten bestanden schon unter den vorigen Regierun. 17gen, und so erhielten auch mehrere andere VerwaltungS- derzweige andere Organisationen, die hier anzuführen der SOrt nicht ist; auch sehe man darüber den Artikel rur

Staat, Th. 162, nach. Diese Veränderungen in den lics

Staatöverwalkungszweigen geschahen aber nichtgleich Fr

in ihrer ganzen Ausdehnung, sondern nach und nach, so het

daß nach der glücklichenWiedergeburtdes StaatSu.der der

BeendigungdeSKriegeSl8l5,erstmehrereder genann- du,

ten Ministerien eingeseht wurden. In wie fern sich nun erndurch diese Reform der Staatsverwaltung der Geschäfte- dar

gang vereinfacht hat, läßt sich hier nicht bestimmen, eben un

so wenig: ob hierdurch alle Angelegenheiten beschleuniget wo

werden. Noch bis zum Herbste des Jahres 1806, bis zu no>

welcher Zeit der Preußische Staat noch in seiner alten nic

Verfassung bestand, hatte sich durch die alte forkge- so

führte, nur in der Bildung im Innern nach dem Zeit- der

geiste vorgeschrittene liberale Staatsverwaltung, und sch

den Geist, der von oben herab das Ganze beseelte, ein ßio

noch freierer Geist in der Presse und in der öffenlli- der

chen Meinung herausgebildet, als er früher vorhanden voi

war, wenigstens nicht in der Feinheit und Schärfe, der Gr

aber keineswegeö eine dem Staate auch nur im gering- d r

sten nachtheilige Richtung nahm, sondern sich auf beü

diejenigen Zweige des StaatSlebenS warf, die zum Flore noc

der Künste und Wissenschaften, der Gewerbe und des ihn

Handels, und zur Geselligkeit beitragen; und wirklich netl