Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverwaltung. 7L3

ten für alle Stellen in der ganzen Verwaltung gebil-det werden, und dieses konnte nur erst mit der Zeitgeschehen; denn wenn auch gleich Fremde, die Peterin seine Dienste nahm, die Kollegien einrichteten, unddie Geschäfte in Gang zu bringen suchten, so fandensie doch keine Hülfe, und was noch übler war, so wa-ren sie mit dem Geiste der Nation, mit ihren Gewöhn-Heiken und ihrem Herkommen nicht vertraut, kanntensie deren Eigenthümlichkeiten, mit einem Worte denganzen Charakter nicht; das ganze geschaffene Gebäudekonnte daher erst nach und nach gedeihen, bis auch derNation eine gewisse Empfänglichkeit dafür beigebrachtworden, bis sie den Nutzen dieser Einrichtungen einsah,wenigsten doch die geläutertsten und fähigsten Köpfedarunter, vorzüglich der Adel. Daher bildete sich wohldie Verwaltung nach und nach aus; allein immer nochmit vielen Lücken unter den Kaiserinnen Anna undElisabeth; nur erst der oben genannten KaiserinKatharin der Zweiten war eö nachPetern vor-behalten, einen neuen Schwung in die Staatsverwal-tung zu bringen, durch eine Menge neue Einrichrun-gen und höchst zweckmäßige Verordnungen, wozuihre gelehrten Kenntnisse viel beitrugen. So wurde diePolizey, die zu Anfange ihrer Regierung noch sehrdürftig war, in der Folge neu eingerichtet, und eineneue Polizeyordnung herausgegeben. Es heißt in demBefehle an den Senat dazu: „Seitdem Wir Uns be-schäftigen, verschiedene Theile der Reichsvcrwaltungmit erforderlichen Ordnungen zu versehen, habenWir aus vielen Erfahrungen wahrgenommen, daß eszur Beförderung guter Ordnung, zur bequemen Hand-habung der Gesetze, und zur Erleichterung der Gerichts-stellen, die bisher wegen mangelnder Einrichtungen zusehr beschwert wurden, unumgänglich nöthig wäre,Unsern Städten eine Polizeyordnung zu geben. DieseBetrachtungen haben Uns bewogen, nach Vollendung