Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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Staatsverwaltung. 7LL

Instruktion 6) gegeben, wie sie die Gesehe in ihrenStaaten verwaltet zu sehen wünsche. Es heißt unterandern darin: „Die Gesehe sollen der allgemeinenDeckungsart der Nation gemäß eingerichtet und in dergemeinen Landessprache geschrieben seyn: dabei sollensie auf eine so deutliche und bestimmte Art vorgetragenwerden, baß sie Jedermann lesen und begreifen, auchdie Kenntniß derselben ein leichter Theil der Erziehungaller Unterthanen jedes Standes werden kann. DieseGesehe sollen dergestalt die Gleichheit zur Grundlagehaben, daß ein Mensch den andern nicht fürchtendürfe, baß aber alle die Gesetzgebung fürchten. Wenngleich die Monarchie die gesetzgebende Gewalt nur demFürsten zugesteht, so wollte sie doch, daß man nach deralten Gewohnheit, die Appellation an denselben schwermache, weil sie in diesem Verfahren eine Verletzungder dem Senate zukommenden Ehrerbietung fand,welcher ein Tribunal ausmacht, das über die Ausübungder Gesetze wachen soll, und worin der Regent den Vor-sitz hat." Die Kaiserin ließ indessen den Untergerich-ten die Freiheit, dem Senate und selbst dem FürstenVorstellungen zu thun, wenn der Fall es verlangensollte. — Was nun diese Kaiserin, die in ihrer Re-gierungsweise die schon bestehende Toleranz noch ver-größerte und weiter ausdehnte, und mit einer Liberali-tät herrschte, welche ihr Verehrer in allen Staaten er-warb, noch in der Verwaltung zu thun übrig ließ, dassuchten ihre Enkel, der Kaiser AlexanderderErsteund der Kaiser Nikolaus der Erste, zu vollenden.Unter dem zuerst genannten Kaiser, welcher die Re-gierung nach dem Tode seines Vaters PauldesEr«sten, 1801, übernommen hatte, und der sie ganz indem Geiste seiner Großmutter, der Kaiserin Katha-

*) Di, Instruktion ist verschiedentlich gedruckt worden: Russtschund Deutsch, Riga, 1767; dieß Deutsch, das. 1768; FranMsch.Petersburg, 1768.