Staatsverwaltung. 727
sich selbst abmachen, ohne vor Gericht gezogen unddurch die gerichtlichen Formen lange aufgehalten zuwerden. So lange darüber keine andere bestimmteVerordnung erfolgt, müssen Sie wiederholt befehlen,daß sich durchaus Niemand in dergleichen Sachenmischt; jedoch sind davon Kriminalsachen und anderesehr wichtige Fälle ausgenommen, wo nach den allge-meinen Reichsgesetzen verfahren werden muß. — Ineiner vierten Stelle: Außer den vorläufigen Verbesse-rungen steht Ihnen (dem General-Gouverneur) nochein großes Werk bevor, welches Ihrer ganzen Aufmerk-samkeit werth und der größte Dienst ist, den ein pa-triotisch gesinnter Staatsbürger seinem Vaterlandeleisten kann, nämlich die Gründung der Ruhe undWohlfahrt Sibiriens auf eine seste und unerschütterlicheGrundlage, Sibiriens, das durch seinen Einfluß aufdas Wohl und die Macht des ganzes Reichs so aus-gezeichnet ist. Da indessen die neue Organisation Si-biriens in mehrere Theile zerfällt, so werden Sie diePläne dazu nach und nach, so wie sie beendiget sind,zur Ausführung erhalten, rc.
Man gewahrt hieraus, wie weit sich die Sorge desKaisers Alexander erstreckte, um in seinem weit-läuftigen Reiche auch die entferntesten Provinzen, wieschon oben angeführt worden, an den Wohlthaten derCivilisation, so weit sie sich dazu eignen, Theil nehmenzu lassen; und was that er nun nicht für die nahenund in denen schon eine größere Civilisation vorhandenwar. Ueberhaupt suchte der Kaiser in den Geschäftsgangder Staatsverwaltung Einheit und Einfachheit zubringen, und daher waren auch unter seiner Regierungder Verwaltungsstellen weder zu viele, noch zu wenige.Um die Abfassung gesetzwidriger Beschlüsse zu verhü-ten, sind in allen Hähern Reichskollegien KaiserlicheProcureurS angestellt, ohne deren Unterschrift keinergültig ist, und um den Fleiß der Beamten in den Bü-reauS zu beleben, ist eine Geldstrafe eingeführt, die je-