Band 
Hundert fünf und sechzigster Theil welcher die Artikel Staatsschuld bis Staatsverwaltung enthält.
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7L8 Staatsverwaltung.

der säumige Beamte erlegen muß, das heißt, derjenige,welcher seine Berufspflichten vernachlässiget, also dieGeschäfte versäumt. Auch die Verbesserung der großenReichs- oder Landeskollegien ließ sich dieser Monarchangelegen seyn, das heißt, in so weit sich diese Ver-besserungen auf die innere Verwaltung, den Geschäfts-gang bezogen. Wichtig unter den großen Reichskol-legien in der Civil- und Militair-Verwaltung des Rus-sischen Staats ist der geheime Staatsrath undder dirigirende Senat. Ersterer hat, unter demVorsitze des Kaises, alle Civil- und Militair-Angele»genheiten des Staats, auch die der Kirche unter sich,und sämmtliche Staatöminister und eine unbestimmteAnzahl geheimer Staaköräthe haben darin Sitz undStimme, und bei der Verhandlung einer jeden Sachemuß derjenige Minister, zu dessen Geschäftskreis oderDepartement sie gehört, zugegen seyn. Der dirigirendeSenat, an dessen Spitze gleichfalls der Monarch steht,ist die höchste Gerichtsstelle im Reiche, der alle übri-gen Gerichte unterworfen sind, und von welcher nurin wenigen Fällen an den Monarchen selbst appellirtwerden kann. Mitglieder dieses Kollegiums sind derIusiizminister, als geborener General-Procureur, undeine unbestimmte Anzahl von Senatoren. DiesesKollegium hat sowohl für die Aufrechkhaltung derVolksrechte, als für diejenigen der landesherrlichenGerechtsame zu sorgen. Es hat die Revision aller Ci-vil-, Criminal- und Landmessungösachen, die Aufsichtüber die Einnahmen und Ausgaben des Staats, wie auchüber die Minister; seine Ukasen haben mit denen desMonarchen gleiche Verbindlichkeiten, und nur ein na-mentlicher UkaS des Kaiserskann die Verordnungen desSenatS hemmen. Er theilt sich in mehrere Departements.Zu den hohen Reichskollegien gehören nun noch dieMinisterien oder MinisterialbepartementSund der heiligst dirigirende Synod, worüber