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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 3

constitutionellen Staaten ist gewöhnlich auch der Sturzder übrigen Minister verbunden, weil sie zu seinerPa»thei gehören, Anhänger seines Systems sind; also än-dert sich der Geist der Staatsverwaltung immer nachder Veränderung des Ministeriums, wie wir dieses inEngland und Frankreich gesehen haben und sehen.Wenden wir uns nun wieder zu dem ersteren Staate,England. Wenn gleich Heinrich der Erste zu-erst dem Volke eine Karte gab, so sängt die eigentlichekonstitutionelle Staatsverwaltung doch erst mit Jo-hann ohne Land an; denn erst die Ua«;iur<^I>arta,1215, gab Veranlassung zur Verweigerung der Aufla-gen oder Steuern, wenn sie nicht zum Zwecke desStaats geschahen. Die Ausbildung der ganzen kon-stitutionellen Verwaltung geschah jedoch erst nach undnach; denn wenn gleich die Barone und Bischöfe schonzu des genannten Monarchen Zeiten gesetzmäßig drei-mal im Jahre zusammen kamen, so nahmen doch dieBewohner der Städte und Burgen oder Burgfleckennoch nicht Theil daran; dieses geschah erst unter demKönige Eduard dem Ersten, der die von Hein-rich dem Dritten, dem Sohne Johanns, miteinigen Abänderungen erneuerte Karte im Jahre 1297feierlich bestätigte, und der das Parlament regelmäßigzusammen berief und festsetzte, daß, außer den beidenAbgeordneten jeder Grafschaft, auch jeder Burgfleckenzwei Deputirke ins Parlament schicken sollte, um demRegenten hierdurch eine Parthei im Volke gegen dieAnmaßungen der Großen zu sichern, die eine Körper-schaft unter sich ausmachten; allein auch die Baronevereinigten sich späterhin mit den Gemeinen zur Er-kämpfung gemeinschaftlicher Freiheiten; denn der ge-nannte König Eduard berief zuletzt nur dieDeputir-ten des Volks zusammen, und berathschlagte mit ih-nen über die Angelegenheiten des Staats, ohne dieBarone und Bischöfe zu berücksichtigen, welches dann

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