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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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4 Staatsverwaltung.

in der Folge Gelegenheit zur Errichtung des Ober.und Unterhauses gab, in welches Letztere auch dieBa-rone zu kommen suchten, wenn es gleich nur für dieGemeinen bestimmt worden, und auch das Hausoder die Kammer der Gemeinengenannt wurdeund noch wird; s. unter Parlament, Theil 107,S. 634 u. f. Da nun die Könige kein bedeutendesEinkommen besaßen, so waren sie auch genöthiget, beijedem Aufwende, der ihre Einkünfte überstieg, Auf.lagen zu machen, welche erst das Parlament, und be-sonders das Haus der Gemeinen, bewilligen mußte;dadurch gewann dieses Haus ein bedeutendes Anse-hen; denn wenn es gleich seine Vorrechte von den Kö-nigen nur darum erhalten hatte, um die KöniglicheMacht gegen die Anmaßungen der Lords oder desOberhauses zu schützen, so suchte es doch auch in derFolge große Rechte zu erlangen, wohin auch das Pe-titionsrecht gehört, welches unter Eduard demZweiten sein Entstehen genommen hat, indem dasParlament unter dieser Regierung anfing an seineGeldbewilligungen gewisse Bitten um Abstellung vonMißbrauchen rc. zu knüpfen, und so gelangte es im-mer bei jeder bedeutenden Begebenheit, jedem einfluß-reichen Ereignisse, wo es mitzuwirken hatte, zu einemgrößecn Ansehen, so daß das neue Parlament, unterder Regierung Karls des Zweiten, welches aufein langes Parlament, das siebzehn Jahre der-sammelt gewesen war, folgte, beschloß: daß Niemand,der ein mit Besoldung verbundenes Scaatsamt be-kleidete, im Parlamente sitzen dürfe, und stehende Ar-meen gesetzwidrig seien, und dann erließ es die IIu-Iu:a8-6orj>ll8-Akte; s.unt. S k a a t, Th. 162, S. 600.Das Parlament wurde zwar gleich nach der Erlastsung der genannten Akte aufgelöst; allein das darausfolgende, welches auf das dringende Verlangen derNation zusammanberufen wurde, bestätigte die Ge-