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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 5

setze und Erlasse des vorhergehenden, und so ist denuauch diese Akte als eine gesetzliche geblieben. Beson-ders griffen in VieStaatS-Verwaltung die beiden Par-rheien ToryS und Whigs, oder die Hof- und dieVolksparthei, welche aus den^riäio88er8 und ^bbor-ivr8 entstanden waren, die ihr Entstehen unter derRegierung JakobsdesErsten hatten, sich aber erstunter den folgenden Regierungen mehr und mehr zuihren Zwecken ausbildeten, indem die Letztere immerdie Opposition oder Gegenparthei der Erstem war undnoch ist, und sich nach diesen beiden Partheien inso-fern die Staatsverwaltung abändert, indem bald dieeine Parthei das Ministerium bildet, bald die andere,je nachdem der Premierminister zu dieser oder jenerParthei gehört, oder das Ministerium ist auch wohlgemischt, besteht zur Hälfte aus der Tory-, zur Hälfteaus der Whig parthei. Die Staatsverwaltungwird daher immer im Geiste einer dieser beiden Par-theien geführt, selbst bei dem gemischten Ministerium.Ueber die Führung des Parlaments, siehe unter Par-lament, an dem oben angeführten Orte. — Wennnun gleich das Parlament einen bedeutenden Ein-fluß auf die ganze Staatsverwaltung ausübt, weiles, außer andern schon oben angeführten wichtigenRechten, auch dasSteuerbewilligungsrechthat, alsoohne Einwilligung desselben keine Steuern oder son-stigen Abgaben erhoben werden können, welches dochder Schlüssel zur Staatsverwaltung ist, so ist doch derStaatörach und das Staatsministerium, mit demMonarchen an der Spitze, das Haupt der ganzen Ver-waltung, wie auch schon unter Staat, Th. 162, S. 553u. f., angeführt worden, sie geht also dennoch nachdem Könige, wenn gleich derWahlspruch lautet: lioxi» roZll» 8«o snporioros lmbvt Dornn ot logom (derKönig hat in seiner Regierung Gott und das Gesetzüber sich). Die ganze Staatsverwaltung in Bezie-