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Staatsverwaltung.
die Befugniß eines jeden Ministers sich seine Beam-ren selbst zu wählen oder sie für sein Departement zuernennen, wodurch nicht nur die Verwaltung selbstjedesmal eine Aenderung erleide, und von dem ge-wohnten Wege abgehe, sondern er sich auch dadurcheine nur ihm ergebene Parthei schaffe, wodurch dieMinister zuletzt in den Stand gesetzt werden könnten,dem Könige selbst Gesetze vorzuschreiben, oder dieMa.-jestätörechte sich anzueignen. DaS Volk könne zwarin seinen Freiheiten dabei nicht gestört werden, weil esdafür seine Garantien besäße, und das Unterhaus sieverfechte; allein es wisse doch nie, ob das, waö ge-schehe, von dem Könige oder bloß von den Ministernausgehe. — Betrachtet man nun die ganze Staaköver-verwalkung Großbritanniens nach dem immerwähren-den Partheien-Wechsel im Ministerium, so müssenmancherlei Mängel in den einzelnen Verwaltungezwei-gen entstehen, die bloß diesem Wechsel zugeschriebenwerden müssen, und nur darum weniger bemerkt wer-den, weil das Volk theils daran gewöhnt ist, theils auchimmer durch andere Gegenstände der Politik, wobei seinGewerbs- und Handels. Interesse mit ins Spielkommt, davon abgezogen wird, und hierzu bietet dasFestland und die Kolonien immerwährend Gelegenheitdar, die Mängel der Verwaltung im Einzelnen zudecken; denn die Eifersucht der Nation auf ihre Größeund Macht übersteigt Alles. Dieses war auch derFall während des Französisch.Engländischen Kriegesvon der Revolution an bis 1815. Man glaubte, daßEngland bei solchen Anstrengungen untergehen müßte;allein ein Schriftsteller sagt: „Man muß das Eng-Hündische Volk kennen, man muß Umgang mit Leutenaus allen Klassen gehabt haben; man muß die Erzie-hung der Kinder und die herrschende Denkart dieserNation kennen, um vom Gegentheil überzeugt zu wer.den. Selbst eine Verbindung mit dem Festlande, die