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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 2L

richten, dessen Gewalt auf alle PersonalhandlungenundSchulden, die nicht dieSumme von vierzig Schil-lingen betragen, geht, ist nur noch ein Schatten übrig.DieHofleule sind die Schoppen, pures curiue, die dasUrtheil fallen, und der ihnen vorgesetzte Steward istmehr Protocollist und Registrator, als Richter. Esist ihm bis jetzt nur noch eine Art freiwilliger Jurist-diktion geblieben, z. B. über Erbpachten, 6opvbol'l,auch werden geschlossene Contrakte vor demselben voll-zogen und aufbewahrt. — Die Gerichkeüberhun-dertHöfe (Illinelrvlltüourts), und dieGrafschaftSrgeeichte sind von derselben Art, wie die vorherge-henden, nur ist das Forum von größerer Ausdehnung.In den Ersteren ist der präsidirende HiZii 6<instuli1oRichter; auch liegt ihm die Besorgung der Polizei inseinem Quartiere ob. Eine Verordnung: daß alleRäubereien, die von Sonnenaufgang bis zu deren Un-tergang geschehen, von den Hunderts erseht werdenmüssen, rührt von Alfred dem Großen her. Die-ses Gericht, so wie das 6our1 Lurov, sind meist ver-altet, da alle Sachen von beiden Gerichten auf denAntrag einer Parthei entweder an die GrafschaftSge-richte oder an die Gerichtshöfe zu Westminster ge-bracht werden können; das Erste geschieht durch einenVefchl des Shcrisss, 1'olt genannt, und der anderedurch die Mandate, ^Vrits. Auch die letzteren Ge-richte in den Grafschaften sind fast außer Gebrauchgekommen, da es den Partheien frei steht, sich mitVorbeigehung aller dieser Instanzen gleich an die Ge-richtshöfe in Westminster zu wenden. Auch die Ge-walt der Sheriffs, als erste Justiz- und Polizeibeamtein den Grafschaften, ist jetzt, seit der Einführung einerdisciplinirken Miliz, über welche der Lord-Lieutenantjeder Grafschaft den höchsten Befehl führt, sehr ver-mindert worden. Der tsheriff war ehemals der ersteUnterbediente des Grafen (Viee-Oames). Wie sich