26 Staatsverwaltung.
nun die Bischöfe und Grafen nach und nach aus denGrafschaftsgerichten entfernten, wurde er hier die ersteMagistratsperson, und diejenigen, so eigene Höfe be-sitzen, die kroeliolllorg seiner Grafschaft, die <schöp-pen, die das Urtheil fanden. Er konnte bei ausbrechenrden Revolutionen und feindlichen Invasionen die Graf-schaft aufbieten, und jeder Angesessene, der über fünf-zehn Jahr und kein Pair des Reichs ist, war gezwun-gen mit dem ko88e6m»it.itn8, wie es genannt ward,die Unruhen in der Grafschaft unterdrücken zu helfen.Dieses ist aber jetzt Sache des Lord-Lieutenants, alsdie erste Person in der Grafschaft in allen militairi-schen Angelegenheiten. Als Friedensbewahrer liegtdem Sheriff die Hütung der Grafschaft (<üu8tollm6t,mitutu8) ob, und dieserhalb kann er auch alle Ver-brecher in der Grafschaft arretiren oder von ihnenCaukion verlangen; dann hat er auch das Amt einesUnterbedienten deöParlamentS und der hohen Gerichts-höfe. Bei allen vorkommenden Parlamentswahlen inseinem Districkte liegt ihm die Präsentation des recht-mäßig erwählten Gliedes an das Unterhaus ob, undbei vorkommenden Streitigkeiten bei der Wahl derRepräsentanten für die Grafschaft, würde er an Ortund Stelle zuerst entscheiden. Sonst sind bekanntlichrille Streitigkeiten über ungültige Wahlen und dasRecht zu ihnen zu stimmen, gänzlich der Jurisdiktionaller Gerichtshöfe entzogen, und lediglich ein Reservatdes Unterhauses. Als ein Unterbedienter der hohenGerichtshöfe steht ihm die Execution aller Urtheile, so-wohl in Civil« als Criminalsachen zu. Er muß da-her die Befehle der Gerichte (>Viit8) in allen Stük-ken befolgen, die Jury aussuchen und präsentiern.Auch stehen unter seiner Oberaufsicht alle Unterge-richtöbedienten der Grafschaft, als Luilit'8, 6aolei8(Untervögte, Gefangenwärter), auch ist er noch derAmtmann des Königs, und muß dafür Sorge tragen,